§ 49
§ 49 Gesundheitsüberwachung
Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 B-BSG?
- Kernaussage§ 49 B-BSG behandelt "Gesundheitsüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) hat im Einzelfall von Amts wegen nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung für eine Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben, sofern
(4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen sind.
(5) In Anordnungen gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.
(6) Anordnungen gemäß Abs. 3 sind vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist hierüber zu verständigen. Erfolgte die Vorschreibung auf Anregung des zuständigen Arbeitsinspektorates, ist dieses vor Aufhebung der Anordnung anzuhören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 B-BSG in einfachen Worten?
§ 49 B-BSG behandelt "Gesundheitsüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 ((NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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Verweise
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