Bundesgesetze

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG

B-BSGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 1999RIS-Stand 30. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009158 · BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

§ 53

§ 53 Überprüfung der Beurteilung

Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 53 B-BSG?

  • Kernaussage§ 53 B-BSG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überprüfung der Beurteilung

§ 53. (1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen von Amts wegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen.

(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.

(3) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben dem Dienststellenleiter mitzuteilen, ob Bedenken gegen eine Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten bestehen. Führt die Überprüfung durch die Ärzte des zuständigen Arbeitsinspektorates zu einem von der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden Ergebnis, entscheidet, sofern nicht den Bedenken des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten.

(4) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes vorgesehen ist, eine Verkürzung aber auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion geboten erscheint, entscheidet, sofern nicht den Anregungen des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Verkürzung des Zeitabstandes.

(5) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen, erscheint aber eine solche Verkürzung auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion nicht erforderlich, kann der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) von einer vorzeitigen Folgeuntersuchung absehen und hat hierüber den Bediensteten, den Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, und das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

(6) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, darstellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 B-BSG in einfachen Worten?

§ 53 B-BSG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Januar 2020
Fassung seit
1. Juni 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 ((NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

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