Bundesgesetze

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG

B-BSGBundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2015RIS-Stand 30. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009158 · BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 · 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Original im RIS öffnen

§ 99

§ 99 Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 99 B-BSG?

  • Kernaussage§ 99 B-BSG behandelt "Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 B-BSG in einfachen Worten?

§ 99 B-BSG behandelt "Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2025
Fassung seit
29. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 ((NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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