§ 86
§ 86 Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes
Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 86 B-BSG?
- Kernaussage§ 86 B-BSG behandelt "Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes
Verantwortlichkeit
§ 86. (1) Die Übertragung der den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit auf Dienststellenleiter, für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständige Gebäudeverwalter und zuständige Vertreter der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen (§ 2 Abs. 2) enthebt den Bund nicht seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung von den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz sowie den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.
(3) Festgestellte Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von einem mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Mißstand der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 B-BSG in einfachen Worten?
§ 86 B-BSG behandelt "Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 ((NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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