§ 89
§ 89 Betreten und Besichtigen von Dienststellen
Fassung: 30. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89 B-BSG?
- Kernaussage§ 89 B-BSG behandelt "Betreten und Besichtigen von Dienststellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betreten und Besichtigen von Dienststellen
§ 89. (1) Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder ihre oder seine bevollmächtigte Person hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten der Arbeitsinspektorin oder dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden. Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist zur Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Bediensteten im Homeoffice zu betreten.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seiner bevollmächtigten Person, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.
(3) Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen bevollmächtigter Person sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, seine bevollmächtigte Person und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(5) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.
(6) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt,
(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 6 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 B-BSG in einfachen Worten?
§ 89 B-BSG behandelt "Betreten und Besichtigen von Dienststellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2022
- Fassung seit
- 30. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:32
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- BGBl. I Nr. 100/2025 ((NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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