Bundesgesetze

Asylgesetz 2005

Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005)

AsylG 2005BundesgesetzFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 18. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004240 · BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 4. Hauptstück

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 AsylG 2005?

  • Kernaussage§ 17 AsylG 2005 behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Hauptstück

Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt

Allgemeines Asylverfahren

Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 17. (1) Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFAVG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFAVG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFAVG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.

(3) Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFAVG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFAVG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.

(4) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.

(5) Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.

(6) Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.

(7) Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 AsylG 2005 in einfachen Worten?

§ 17 AsylG 2005 behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 63/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 17/2025 (NR: GP XXVIII IA 167/A AB 77 S. 19. BR: 11631 AB 11634 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 67/2024 (NR: GP XXVII RV 2528 AB 2589 S. 268. BR: AB 11504 S. 968.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise