§ 37
§ 37 Registrierstellen
Fassung: 21. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 AsylG 2005?
- Kernaussage§ 37 AsylG 2005 behandelt "Registrierstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Registrierstellen
§ 37. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 AsylG 2005 in einfachen Worten?
§ 37 AsylG 2005 behandelt "Registrierstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Mai 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Mai 2016
- Fassung seit
- 21. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 63/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 17/2025 (NR: GP XXVIII IA 167/A AB 77 S. 19. BR: 11631 AB 11634 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 67/2024 (NR: GP XXVII RV 2528 AB 2589 S. 268. BR: AB 11504 S. 968.)
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