§ 67
§ 67 Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten
Fassung: 1. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 AsylG 2005?
- Kernaussage§ 67 AsylG 2005 behandelt "Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten
§ 67. (1) Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 AsylG 2005 in einfachen Worten?
§ 67 AsylG 2005 behandelt "Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 63/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 17/2025 (NR: GP XXVIII IA 167/A AB 77 S. 19. BR: 11631 AB 11634 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 67/2024 (NR: GP XXVII RV 2528 AB 2589 S. 268. BR: AB 11504 S. 968.)
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