Bundesgesetze

Asylgesetz 2005

Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005)

AsylG 2005BundesgesetzFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 18. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004240 · BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 AsylG 2005?

  • Kernaussage§ 7 AsylG 2005 behandelt "Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft

Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft

§ 7. (1) Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen

(2) Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFAVG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

(3) Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.

(4) Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 AsylG 2005 in einfachen Worten?

§ 7 AsylG 2005 behandelt "Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 63/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 17/2025 (NR: GP XXVIII IA 167/A AB 77 S. 19. BR: 11631 AB 11634 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 67/2024 (NR: GP XXVII RV 2528 AB 2589 S. 268. BR: AB 11504 S. 968.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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