§ 3
§ 3 Auswahl und Qualifikation
Fassung: 1. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 B-SVP-VO?
- Kernaussage§ 3 B-SVP-VO behandelt "Auswahl und Qualifikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auswahl und Qualifikation
§ 3. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 2 B-BSG in Verbindung mit § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 76 Abs. 3 B-BSG) erfolgreich absolviert hat.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 10 Abs. 2 B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 B-SVP-VO in einfachen Worten?
§ 3 B-SVP-VO behandelt "Auswahl und Qualifikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2024
- Fassung seit
- 1. August 2024
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 214/2024
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