§ 81a
§ 81a
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81a AMG?
- Kernaussage§ 81a AMG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81a AMG in einfachen Worten?
§ 81a AMG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:14
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 193/2023 (NR: GP XXVII IA 3762/A AB 2367 S. 243. BR: 11358 AB 11390 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Gesetze
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002§ 2KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex82/04 Apotheken, ArzneimittelBeachteTritt mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 81a des Arzneimittelgesetzes außer Kraft (vgl. § 26 Abs. 2, BGBl. I Nr. 79/2010).TextEinfuhrbewilligung und Meldung§ 2. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl....
AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010§ 26KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungAWEG 2010Index82/04 Apotheken, ArzneimittelText§ 26. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28/2002, ausgenommen § 2 Abs. 6, außer Kraft.(2) § 6 Abs. 3 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung...
AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010§ 13KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungAWEG 2010Index82/04 Apotheken, ArzneimittelTextAntragsberechtigung§ 13. (1) Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung sind berechtigt:(2) Anträge auf Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung haben, sofern diese nicht in elektronischer Form nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 81a Arzneimittelgesetz...
AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010§ 14KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungAWEG 2010Index82/04 Apotheken, ArzneimittelTextVerbringen, Meldung§ 14. (1) Das Verbringen von Blutprodukten bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, die mindestens drei Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen hat.(2) Zur Meldung sind...
AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010§ 4KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextAntrags- und Meldeberechtigung§ 4. (1) Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:(2) Anträge auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder Meldungen haben, sofern diese nicht in elektronischer Form nach Maßgabe einer Verordnung...
AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010§ 18KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumText5. AbschnittProdukte natürlicher HeilvorkommenEinfuhrbescheinigung§ 18. (1) Die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen ist – wenn diese im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen – nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung...