Art. 5
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 78a – 78 e, 95a, 98a, 104, 108, 128, 225f – 225i, 225k – 225m und 258, BGBl. Nr. 98/1965)
Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 AktG?
- KernaussageArt. 5 AktG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 78a – 78 e, 95a, 98a, 104, 108, 128, 225f – 225i, 225k – 225m und 258, BGBl. Nr. 98/1965)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 78a – 78 e, 95a, 98a, 104, 108, 128, 225f – 225i, 225k – 225m und 258, BGBl. Nr. 98/1965)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.5.2017 S. 1, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 AktG in einfachen Worten?
Art. 5 AktG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2019 zu den §§ 78a – 78 e, 95a, 98a, 104, 108, 128, 225f – 225i, 225k – 225m und 258, BGBl. Nr. 98/1965)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2019
- Fassung seit
- 10. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:39
- 20. August 1999 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 10. Januar 1998 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 1983 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
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Verweise
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