§ 155
§ 155 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
Fassung: 1. August 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 155 AktG?
- Kernaussage§ 155 AktG behandelt "Anmeldung und Eintragung der Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Erhöhung des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anmeldung und Eintragung der Durchführung
§ 155. (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 28 Abs. 2, § 28a und § 29 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands (§ 49 Abs. 3) kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
(4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
(5) Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 155 AktG in einfachen Worten?
§ 155 AktG behandelt "Anmeldung und Eintragung der Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. August 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- OGH4
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
- AUSL BGH1
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob108/09i · 24. Juni 20106Ob108/09i · 24. Juni 2010 · ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125953AktG §28 Abs2 · AktG §28a · AktG §29 Abs1 · AktG §151 · AktG §155OGH · RechtssatzOGH · 6Ob288/03a · 8. Juli 20046Ob288/03a · 8. Juli 2004 · ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119231Veröff: SZ 2004/105
AktG §29 Abs1 · AktG §155 Abs2 · GmbHG §10 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 4Ob546/91; 8Ob629/93; 3Ob323/97i; 4Ob284/99i; 2Ob144/00s; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 6Ob294/03h · 19. Februar 20044Ob546/91; 8Ob629/93; 3Ob323/97i; 4Ob284/99i; 2Ob144/00s; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 6Ob294/03h · 19. Februar 2004 · ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059497Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f Beisatz: Insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes sind stets die Gläubigerinteressen zu wahren; daher muss die...
AktG §29 Abs1 · AktG §155 Abs2 · GmbHG §10 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 8Ob629/93 · 14. Juli 19948Ob629/93 · 14. Juli 1994 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049330Veröff: SZ 67/132
AktG §29 · AktG §44 · AktG §155 · GmbHG §10Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 91/13/0092 · 15. September 199391/13/0092 · 15. September 1993 · ECLI:AT:VWGH:1993:1991130092.X02AktG 1965 §152 Abs1 Z4; · AktG 1965 §155 Abs2; · BewG 1955 §4; · BewG 1955 §59; · BewG 1955 §64 Abs1;AUSL BGH · RechtssatzAUSL BGH · IIZR313/51 · 8. Oktober 1952IIZR313/51 · 8. Oktober 1952 · ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103102AktG §155 ff