Art. 12
Art. 12 Artikel XII
Fassung: 13. September 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 AktG?
- KernaussageArt. 12 AktG behandelt "Artikel XII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125, BGBl. Nr. 98/1965)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(3) Art. VI Z 2 und 3 (§§ 82 und 86 AktG) und Art. VII Z 4 und 7 (§§ 22 und 30a GmbHG) treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(Anm.: Abs. 4 bis 10 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(11) Art. VI Z 1, 4 bis 7 und 9 (§§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis 13 (§§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG) sind erstmalig auf nach dem 30. September 1997 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(Anm.: Abs. 12 und 13 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 AktG in einfachen Worten?
Art. 12 AktG behandelt "Artikel XII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. September 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 13. September 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 08:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
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