§ 170
§ 170 Ausgabe der neuen Aktien
Fassung: 1. August 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 170 AktG?
- Kernaussage§ 170 AktG behandelt "Ausgabe der neuen Aktien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausgabe der neuen Aktien
§ 170. (1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die §§ 152 bis 158 über die Kapitalerhöhung; an die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.
(2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 153 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Die neuen Aktien dürfen nicht ausgegeben werden, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital geleistet werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. In der ersten Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital rückständig sind und warum sie nicht geleistet werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 170 AktG in einfachen Worten?
§ 170 AktG behandelt "Ausgabe der neuen Aktien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. August 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 08:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob752/79; 6Ob519/82 · 17. Februar 19826Ob752/79; 6Ob519/82 · 17. Februar 1982 · ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049268Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 752/79; Veröff: GesRZ 1982,185
AktG 1965 §8 · AktG 1965 §10 · AktG 1965 §13 · AktG 1965 §34 · AktG 1965 §61 · AktG 1965 §62 · AktG 1965 §68 · AktG 1965 §69 · AktG 1965 §158 · AktG 1965 §170OGH · RechtssatzOGH · 6Ob752/79; 6Ob519/82 · 17. Februar 19826Ob752/79; 6Ob519/82 · 17. Februar 1982 · ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049274Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 752/79; Veröff: GesRZ 1982,185
AktG 1965 §8 · AktG 1965 §10 · AktG 1965 §13 · AktG 1965 §34 · AktG 1965 §61 · AktG 1965 §62 · AktG 1965 §68 · AktG 1965 §69 · AktG 1965 §158 · AktG 1965 §170