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Wie viele Ausfertigungen eines Schriftsatzes müssen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden?

Revisionen und Fristsetzungsanträge müssen grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird bzw. das mit seiner Entscheidung säumig ist.

Im Fall der postalischen Einbringung müssen (samt Beilagen) so viele Ausfertigungen vorgelegt werden, dass jeder zu verständigenden Partei oder Behörde ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann.

Sofern nicht die zuständige Bundesministerin, der zuständige Bundesminister oder die zuständige Landesregierung die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, muss auch für diese oder diesen eine Ausfertigung beigelegt werden.

Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben.

Es genügt, wenn die Kopie der angefochtenen Entscheidung der Revision in einfacher Ausfertigung beigelegt ist.

Soweit Schriftsätze elektronisch eingebracht werden können, müssen sie im elektronischen Weg nur einfach eingebracht werden.

Einzelheiten sind § 24 VwGG zu entnehmen.

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