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Wehrstrafrecht

Das Wehrstrafrecht ist das besondere Strafrecht für Straftaten, die innerhalb der oder gegen die Streitkräfte eines Landes begangen werden. Nicht zum Wehrstrafrecht im engeren Sinne gehören die Straftaten gegen völkerrechtliche Bestimmungen im Kriege. Diese werden regelmäßig gesondert als Völkerstrafrecht bezeichnet.

Grundsätzlich beruht das Wehrstrafrecht auf den allgemeinen Strafrechtslehren. Gewisse Besonderheiten erfordern jedoch abweichende Regelungen.

  • Das Handeln auf Befehl ist je nach Ansicht Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund.
  • Eine Gefährdung der eigenen Person kann in der Regel keinen entschuldigenden Notstand für einen Soldaten darstellen.
  • Es bestehen ferner die Sanktionsformen von Disziplinarmaßnahmen bis zum Strafarrest.

Wichtige Straftaten im Wehrstrafrecht sind beispielsweise Fahnenflucht, die eigenmächtige Abwesenheit „von der Truppe“ und Gehorsamsverweigerung.

Das Wehrstrafrecht findet sich im engeren Sinne weitgehend im Militärstrafgesetz MilStG. Straftaten gegen das Bundesheer befinden sich in §§ 259, 260 StGB. Völkermord ist in § 321 StGB geregelt.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Wehrstrafrecht 08.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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