Wehrstrafrecht

Wehrstrafrecht ist in Österreich das besondere Strafrecht für Soldaten des Bundesheeres. Es ergänzt das allgemeine Strafrecht um Tatbestände, die nur im militärischen Dienst sinnvoll geregelt werden können, etwa unerlaubte Abwesenheit, Desertion, Ungehorsam oder Meuterei. Die zentralen Bestimmungen stehen im Militärstrafgesetz (MilStG). Daneben enthält auch das Strafgesetzbuch (StGB) einzelne Delikte zum Schutz des Bundesheeres.

Worum es im Wehrstrafrecht geht

Das Wehrstrafrecht soll die Funktionsfähigkeit des Bundesheeres, die militärische Ordnung und die Erfüllung von Befehlen im Dienst absichern. Es geht also nicht um ein eigenes, vom übrigen Strafrecht getrenntes System, sondern um besondere Strafbestimmungen für Situationen, in denen militärische Einsatzbereitschaft und Befehlsketten rechtlich geschützt werden müssen.

Ein wichtiger Punkt ist dabei: In Österreich gibt es keine eigenständige Militärgerichtsbarkeit. Wehrstrafrechtliche Taten sind gerichtlich strafbare Handlungen und werden nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens von den ordentlichen Gerichten verfolgt.

Für wen das Militärstrafgesetz gilt

Das MilStG richtet sich vor allem an Soldaten. Gemeint sind Personen, die dem Bundesheer in einer gesetzlich maßgeblichen Form angehören, insbesondere im Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder in vergleichbaren militärischen Dienstverhältnissen. Einzelne Bestimmungen erfassen auch Handlungen vor dem eigentlichen Dienstantritt, etwa wenn jemand schon vorab versucht, sich dem Wehrdienst durch Täuschung oder Selbstbeschädigung zu entziehen.

Nicht alles, was im militärischen Zusammenhang geschieht, ist automatisch Wehrstrafrecht. Begeht ein Soldat etwa eine gewöhnliche Körperverletzung, einen Diebstahl oder eine Sachbeschädigung, gelten grundsätzlich die allgemeinen Tatbestände des StGB. Das MilStG kommt dort hinzu, wo der militärische Dienst besondere Pflichten begründet.

Typische Delikte des Wehrstrafrechts

Ein Kernbereich sind Straftaten gegen die Wehrpflicht. Dazu gehören insbesondere:

  • Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG,
  • unerlaubte Abwesenheit nach § 8 MilStG,
  • Desertion nach § 9 MilStG,
  • Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit nach § 10 MilStG,
  • Dienstentziehung durch Täuschung nach § 11 MilStG.

Unerlaubte Abwesenheit liegt vor, wenn ein Soldat seine Truppe, Dienststelle oder den zugewiesenen Aufenthaltsort verlässt oder fernbleibt und sich dadurch dem Dienst entzieht. Desertion geht darüber hinaus und erfasst schwerere Formen des Sich-Entziehens vom Dienst.

Ein zweiter Schwerpunkt sind Straftaten gegen die militärische Ordnung. Dazu zählen vor allem Ungehorsam (§ 12 MilStG), fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen (§ 13 MilStG), schwerer Ungehorsam (§ 14 MilStG), die Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam (§ 16 MilStG), Meuterei (§ 18 MilStG), die Verabredung zur Meuterei (§ 19 MilStG) und der gemeinschaftliche Angriff auf militärische Vorgesetzte (§ 20 MilStG).

Diese Delikte zeigen, dass das Wehrstrafrecht vor allem dort eingreift, wo Befehlsstrukturen, Disziplin und die Einsatzfähigkeit des Bundesheeres ernsthaft gefährdet werden.

Befehl, Gehorsam und persönliche Gefahr

Im militärischen Bereich stellt sich oft die Frage, welche Wirkung ein Befehl im Strafrecht hat. Das MilStG regelt ausdrücklich, dass einem Soldaten gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zugerechnet werden, wenn er sie auf Befehl begangen hat. Ein strafgesetzwidriger Befehl macht die Tat also nicht automatisch rechtmäßig.

Gleichzeitig kennt das Gesetz besondere Regeln für die Verfolgung solcher Fälle. Nach § 3 Abs. 2 MilStG kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung absehen oder zurücktreten, wenn die Tat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen wurde, nur geringe Folgen hatte und eine Bestrafung nicht geboten ist.

Ebenso besonders ist § 4 MilStG: Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn es die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen. Damit wird klargestellt, dass im militärischen Dienst andere Anforderungen gelten können als in gewöhnlichen Alltagssituationen.

Grenzen hat der Gehorsam aber sehr wohl. Nach § 17 MilStG bleiben bestimmte Formen der Nichtbefolgung eines Befehls straflos, etwa wenn der Befehl die Menschenwürde verletzt, von einer unzuständigen Stelle ausgegangen ist oder sonst rechtlich unbeachtlich geworden ist.

Weitere Delikte zum Schutz des Bundesheeres

Auch das StGB schützt militärische Interessen. § 259 StGB stellt die Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen unter Strafe. Er erfasst Personen, die selbst keine Soldaten sind, aber andere zu bestimmten schweren Taten nach dem MilStG bestimmen oder dazu beitragen. § 260 StGB regelt die Wehrmittelsabotage.

Diese Bestimmungen zeigen, dass das Wehrstrafrecht nicht nur innerdienstliche Pflichtverletzungen von Soldaten betrifft. In bestimmten Fällen können auch Außenstehende strafrechtlich verantwortlich sein, wenn sie die militärische Funktionsfähigkeit des Bundesheeres angreifen oder schwere militärische Straftaten fördern.

Abgrenzung zu Disziplinarrecht und allgemeinem Strafrecht

Nicht jeder Verstoß eines Soldaten ist gleich eine Straftat. Neben dem Wehrstrafrecht gibt es im Bundesheer auch disziplinarrechtliche Regelungen. Disziplinarmaßnahmen ahnden Pflichtverletzungen innerhalb des Dienstbetriebs, während das Wehrstrafrecht nur dann eingreift, wenn ein gesetzlich geregelter Straftatbestand erfüllt ist.

In der Praxis muss daher unterschieden werden:

  • allgemeines Strafrecht für gewöhnliche Straftaten,
  • Wehrstrafrecht für besondere militärische Delikte,
  • Disziplinarrecht für dienstrechtliche Pflichtverletzungen ohne strafrechtlichen Tatbestand.

Mehrere Ebenen können nebeneinander relevant sein. Eine Handlung kann also strafrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen haben.

Quellen

  • Militärstrafgesetz (MilStG), RIS.
  • §§ 259, 260 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
  • Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, MANZ Verlag.
  • KODEX Wehrrecht 2025, 21. Auflage, Linde Verlag.
  • Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht. Das österreichische Strafrecht. Dritter Teil. Band 2, 6. Auflage, Verlag Österreich.
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