Beschuldigte und Angeklagte können in jedem Stadium des Strafverfahrens einen Verteidiger beiziehen. Das ist schon im Ermittlungsverfahren möglich. In bestimmten Fällen ist die Verteidigung jedoch zwingend vorgeschrieben.
Wahlverteidiger
Wer einen Rechtsanwalt selbst beauftragt, hat einen Wahlverteidiger. Die Auswahl ist grundsätzlich frei. Die Kosten sind im Regelfall vom Beschuldigten selbst zu tragen.
Notwendige Verteidigung
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss ein Verteidiger beigezogen werden. Das gilt etwa bei Untersuchungshaft oder Strafhaft, in Verfahren vor dem Schöffen oder Geschworenengericht, in bestimmten Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter, in bestimmten Rechtsmittelverfahren und in Verfahren zur Unterbringung. Für Jugendliche gelten zusätzliche Schutzvorschriften.
Verfahrenshilfeverteidiger
Kann der Beschuldigte die Kosten der Verteidigung nicht tragen, ohne den notwendigen Unterhalt für sich oder seine Familie zu gefährden, kann ihm auf Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Das gilt insbesondere in Fällen notwendiger Verteidigung, bei schwieriger Sach oder Rechtslage, für bestimmte Rechtsmittel oder bei besonderen Beeinträchtigungen der Verteidigungsfähigkeit. Der Verteidiger wird nach gerichtlichem Beschluss von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellt. Die Kosten sind dann nicht oder nur teilweise vom Beschuldigten zu tragen.
Amtsverteidiger
Wird in einem Fall notwendiger Verteidigung trotz gerichtlicher Aufforderung kein Wahlverteidiger bestellt und besteht kein Anspruch auf Verfahrenshilfe, bestellt das Gericht einen Amtsverteidiger. Dessen Kosten muss der Beschuldigte grundsätzlich selbst tragen.
Besonderer Schutz bei Festnahme
Festgenommene Beschuldigte müssen unverzüglich über ihr Recht auf Beiziehung eines Verteidigers informiert werden. Für festgenommene Beschuldigte besteht ein rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst. Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos.
Quellen
- RIS Strafprozessordnung
- RIS § 57 StPO Rechte des Verteidigers
- RIS § 58 StPO Bevollmächtigung des Verteidigers
- RIS § 59 StPO Kontakt und Vollmacht
- RIS § 60 StPO Ausschluss von der Verteidigung
- RIS § 61 StPO notwendige Verteidigung
- RIS § 62 StPO Verfahrenshilfeverteidigung
- RIS § 49 StPO Rechte des Beschuldigten
- RIS § 39 JGG notwendige Verteidigung bei Jugendlichen
- oesterreich.gv.at Allgemeines zur Verteidigung
- oesterreich.gv.at Verfahrenshilfeverteidigung
- oesterreich.gv.at Amtsverteidigung
Fachbücher und Kommentare
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar 15. Auflage, MANZ, 2023
- Fuchs Helmut, Ratz Eckart Hrsg Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung 2. Auflage, MANZ, laufende Lieferung
- Birklbauer Andreas, Haumer Bernhard, Nimmervoll Andreas, Wess Klaus Hrsg Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2. Auflage, LexisNexis Österreich, 2025





