Verordnung (EU) 2024/1624: Geldwäscheverordnung

Die Verordnung (EU) 2024/1624 ist die neue EU-Geldwäscheverordnung. Sie vereinheitlicht zentrale Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union und gilt als Verordnung grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Sie ist Teil des neuen EU-Anti-Geldwäschepakets und ergänzt nationale Vorschriften, ersetzt sie aber nicht vollständig.

Was regelt Verordnung (EU) 2024/1624?

Die Verordnung (EU) 2024/1624 legt unionsweit einheitliche Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fest. Ziel ist, dass wesentliche Sorgfalts-, Kontroll- und Transparenzpflichten nicht mehr bloß unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt werden, sondern in der gesamten EU nach weitgehend denselben Vorgaben gelten. Das soll Lücken schließen, die bisher durch unterschiedliche nationale Regelungen entstanden sind.

Inhaltlich betrifft die Verordnung vor allem den Kreis der verpflichteten Unternehmen und Personen, die Identifizierung und Überprüfung von Kundinnen und Kunden, Vorgaben zur Feststellung wirtschaftlicher Eigentümerinnen und Eigentümer, interne Sicherungsmaßnahmen, Risikobewertungen, Aufbewahrungspflichten und die Behandlung besonders risikobehafteter Geschäftsbeziehungen. Auch Bargeldtransaktionen und bestimmte Branchen mit erhöhtem Missbrauchsrisiko stehen im Fokus. Die Verordnung ist damit ein Kernstück der europäischen Prävention gegen das Einschleusen illegaler Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf.

Wichtig ist der unionsrechtliche Charakter: Anders als eine Richtlinie bedarf eine Verordnung grundsätzlich keiner Umsetzung, um verbindlich zu sein. Sie gilt unmittelbar. Allerdings bleiben ergänzende nationale Regelungen notwendig, etwa zu Behördenzuständigkeiten, Aufsicht, Sanktionen, Verfahrensfragen und zum Zusammenspiel mit bestehenden österreichischen Materiengesetzen.

Die Verordnung ist Teil eines größeren Reformpakets auf EU-Ebene. Dazu gehören auch weitere Rechtsakte, insbesondere eine Richtlinie mit Vorgaben für nationale Systeme und die Errichtung einer neuen EU-Aufsichtsstruktur im AML-Bereich. Die Geldwäscheverordnung darf daher nicht isoliert gelesen werden, sondern als Baustein eines umfassenden unionsweiten Systems.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind grenzüberschreitende Phänomene. Nationale Einzelregelungen stoßen daher rasch an ihre Grenzen. Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten können gezielt ausgenutzt werden, wenn Kriminelle dort ansetzen, wo Kontrollen schwächer oder uneinheitlich sind. Die Verordnung (EU) 2024/1624 reagiert auf dieses Problem mit einem höheren Maß an Harmonisierung.

Die praktische Bedeutung liegt vor allem in der Vereinheitlichung. Unternehmen mit Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten sollen sich künftig stärker auf einheitliche europäische Standards stützen können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass einzelne Märkte zu Ausweichräumen für riskante Geschäfte werden. Gerade im Finanzsektor, aber auch bei bestimmten Nichtfinanzunternehmen und freien Berufen, ist das für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen wesentlich.

Für den Rechtsverkehr ist auch bedeutsam, dass Geldwäscheprävention heute nicht mehr nur eine Frage des Bankwesens ist. Immobiliengeschäfte, Gesellschaftsstrukturen, Luxusgüterhandel, Krypto-Transfers und grenzüberschreitende Vermögensbewegungen können ebenso missbrauchsanfällig sein. Die Verordnung soll deshalb ein einheitliches Mindestniveau schaffen und den risikobasierten Ansatz weiter schärfen.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung besonders relevant, weil die Geldwäscheprävention bereits bisher auf mehrere Gesetze verteilt war. Je nach Branche finden sich Pflichten etwa im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Gewerbeordnung, in berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie in gesellschafts- und registerrechtlichen Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentum. Durch die neue EU-Verordnung werden zahlreiche materielle Anforderungen unionsweit unmittelbar vorgegeben, während Österreich die verbleibenden nationalen Teile anpassen muss.

Das bedeutet in der Praxis: Österreichische Behörden, Aufsichtsstellen und Verpflichtete müssen prüfen, welche Pflichten künftig direkt aus der Verordnung folgen und welche weiterhin oder ergänzend aus österreichischem Recht stammen. Gerade bei Sorgfaltspflichten, internen Kontrollen, Risikoanalysen und der Zusammenarbeit mit Behörden wird sich das Zusammenspiel zwischen Unionsrecht und nationalem Recht neu ordnen.

Für Österreich ist außerdem die Aufsichtsstruktur wichtig. Der österreichische Finanzmarkt und bestimmte dienstleistungsnahe Branchen sind eng in den europäischen Binnenmarkt eingebunden. Einheitlichere Regeln erleichtern die Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten, erhöhen aber zugleich die Anforderungen an Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Compliance.

Im österreichischen Kontext ist auch auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinzuweisen. Dieses bleibt für Transparenzfragen von zentraler Bedeutung. Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümerinnen und Eigentümer stehen in engem Zusammenhang mit österreichischen register- und meldebezogenen Pflichten. Welche nationalen Anpassungen im Detail erforderlich sind, hängt von den jeweiligen Begleitgesetzen und vom zeitlichen Inkrafttreten einzelner Bestimmungen ab.

Weil es sich um eine Verordnung handelt, ist nicht von einer klassischen „Umsetzung“ wie bei einer Richtlinie zu sprechen. Österreich muss die Verordnung grundsätzlich nicht erst inhaltlich umsetzen, wohl aber sein Recht bereinigen, ergänzen und anpassen, soweit unionsrechtlich Spielräume bestehen oder organisatorische Maßnahmen nötig sind.

Wer ist davon betroffen?

  • Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister, E-Geld-Institute, bestimmte Wertpapier- und Finanzunternehmen sowie weitere beaufsichtigte Unternehmen des Finanzmarkts.
  • Bestimmte Berufsgruppen und Unternehmen außerhalb des klassischen Finanzsektors, soweit sie nach den unionsrechtlichen und österreichischen Vorschriften als Verpflichtete gelten, etwa in besonders risikorelevanten Bereichen.
  • Unternehmen und Personen, die Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Geldwäscherisiko eingehen, komplexe Eigentumsstrukturen verwenden oder mit bedeutenden Bargeld- oder grenzüberschreitenden Vermögensbewegungen zu tun haben.

Praktische Bedeutung

Die Verordnung wirkt sich im Alltag vor allem auf Compliance-Prozesse aus. Verpflichtete müssen ihre Kundinnen und Kunden identifizieren, die Eigentums- und Kontrollstrukturen nachvollziehen, den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung verstehen und risikoorientiert überwachen. Das ist kein bloßer Formalakt. Je höher das Risiko, desto intensiver müssen Prüfung, Dokumentation und gegebenenfalls verstärkte Maßnahmen ausfallen.

Für österreichische Unternehmen bedeutet das unter anderem, dass interne Richtlinien, Schulungen, IT-Systeme und Kontrollabläufe überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Besonders relevant ist dies für Unternehmen, die bisher stark mit national geprägten Einzelvorschriften gearbeitet haben. Durch die Verordnung verschiebt sich der Schwerpunkt stärker auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht.

Auch für Kundinnen und Kunden kann die Verordnung spürbar sein. Kontoeröffnungen, Strukturprüfungen bei Gesellschaften, Nachfragen zur Herkunft von Vermögenswerten oder zusätzliche Unterlagen bei komplexen Transaktionen können zunehmen oder unionsweit einheitlicher gehandhabt werden. Das dient nicht der allgemeinen Überwachung, sondern der gezielten Prävention missbräuchlicher Strukturen.

In Österreich wird die praktische Anwendung stark davon abhängen, wie Aufsichtsbehörden, Standesvertretungen und verpflichtete Unternehmen die neuen Vorgaben organisatorisch umsetzen. Gerade in der Anfangsphase können Auslegungsfragen auftreten. Deshalb sind neben dem Verordnungstext auch Leitlinien, Materialien und nationale Anpassungsgesetze von Bedeutung.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung (EU) 2024/1624 ist von einer Richtlinie zu unterscheiden. Eine Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten grundsätzlich ein Ziel vor, das sie in nationales Recht umsetzen müssen. Eine Verordnung gilt demgegenüber grundsätzlich unmittelbar. Im Geldwäscherecht existieren künftig beide Instrumente nebeneinander: die unmittelbar geltende Verordnung für zahlreiche materielle Pflichten und ergänzende Richtlinienbestimmungen für institutionelle, organisatorische oder nationale Strukturfragen.

Abzugrenzen ist die Geldwäscheverordnung auch von rein österreichischen Materiengesetzen. Diese bleiben wichtig, soweit sie Aufsicht, Sanktionen, Behördenzuständigkeiten, Verfahrensfragen oder branchenspezifische Besonderheiten regeln. Für Österreich bedeutet das: Nicht jede AML-Pflicht steht künftig im nationalen Gesetz, aber nationales Recht bleibt für die praktische Vollziehung unverzichtbar.

Ebenso ist die Verordnung von steuerrechtlichen Kontrollmechanismen, strafrechtlichen Tatbeständen und sanktionsrechtlichen Vorgaben zu unterscheiden. Zwar bestehen Überschneidungen in der Praxis, etwa bei der Herkunft von Vermögenswerten oder bei Meldepflichten, doch verfolgt die Geldwäscheverordnung primär präventive Zwecke. Sie ersetzt weder das österreichische Strafrecht noch andere unionsrechtliche Regime.

Schließlich sollte man die Verordnung nicht mit bloßen Empfehlungen internationaler Gremien verwechseln. Internationale Standards, etwa der FATF, sind für die Ausgestaltung des Systems sehr wichtig, aber nicht unmittelbar wie eine EU-Verordnung verbindlich. Verbindlich ist in Österreich vor allem das anwendbare Unionsrecht zusammen mit den ergänzenden österreichischen Vorschriften.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • EUR-Lex
  • Relevante österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien, soweit anwendbar, insbesondere das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und flankierende österreichische Vorschriften
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