Verordnung (EU) 2022/2560: drittstaatliche Subventionen

Die Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen soll Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt ausgleichen, die durch finanzielle Vorteile aus Nicht-EU-Staaten entstehen. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in Österreich und den anderen Mitgliedstaaten, ohne dass es dafür erst einer inhaltlichen Umsetzung in nationales Recht bedarf.

Was regelt Verordnung (EU) 2022/2560?

Die Verordnung (EU) 2022/2560 schafft ein unionsweites Kontrollsystem für sogenannte drittstaatliche Subventionen. Gemeint sind finanzielle Zuwendungen oder wirtschaftliche Vorteile, die Unternehmen von Staaten außerhalb der Europäischen Union erhalten und die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen können. Die Europäische Kommission kann solche Unterstützungen prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen anordnen.

Hintergrund ist, dass das klassische europäische Beihilfenrecht vor allem staatliche Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten erfasst. Erhält ein Unternehmen dagegen Vorteile von einem Drittstaat, gab es lange keine gleichwertige, allgemeine Kontrolle auf EU-Ebene. Diese Lücke soll die Verordnung schließen.

Die Verordnung sieht im Kern drei Prüfinstrumente vor:

  • eine Anmeldepflicht für bestimmte Unternehmenszusammenschlüsse, wenn dabei relevante Umsatz- und Zuwendungsschwellen erreicht werden,
  • eine Anmeldepflicht für bestimmte Vergabeverfahren mit hohem Auftragswert, wenn Bieter drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten haben,
  • eine allgemeine Marktuntersuchungsbefugnis der Kommission auch außerhalb formeller Anmeldungen.

Die Kommission kann nach einer Prüfung unter anderem Auflagen verhängen, Verpflichtungszusagen annehmen oder einen Zusammenschluss beziehungsweise die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren untersagen. In bestimmten Fällen kann sie auch rückwirkend Informationen zu erhaltenen finanziellen Zuwendungen verlangen.

Wichtig ist dabei die Terminologie: Die Verordnung spricht nicht nur von klassischen direkten Zuschüssen. Erfasst sein können auch Darlehen, Garantien, Steuererleichterungen, Kapitalzuführungen, der Verzicht auf Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile, sofern sie einem Unternehmen zurechenbar von einem Drittstaat gewährt werden.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Verordnung ist deshalb bedeutsam, weil sie eine bisher als problematisch empfundene Regelungslücke im Unionsrecht schließt. Unternehmen im Binnenmarkt sollen nicht dadurch einen erheblichen Vorteil erhalten, dass sie außerhalb der EU staatlich unterstützt werden, während für Beihilfen der Mitgliedstaaten strenge unionsrechtliche Grenzen gelten.

Damit ergänzt die Verordnung bestehende Instrumente des Wettbewerbs- und Binnenmarktrechts. Sie ist weder bloß eine Erweiterung des Kartellrechts noch ein Teil des klassischen europäischen Beihilfenrechts. Vielmehr schafft sie ein eigenes Aufsichtssystem mit spezifischen Eingriffsbefugnissen der Kommission.

Praktisch wichtig ist der Rechtsakt vor allem für große Unternehmenstransaktionen und für öffentliche Auftragsvergaben mit erheblichem wirtschaftlichem Gewicht. Unternehmen müssen bei solchen Vorhaben nun nicht nur Fusionskontrolle, Vergaberecht oder Außenwirtschaftsrecht prüfen, sondern auch, ob drittstaatliche finanzielle Zuwendungen meldepflichtig oder sonst wettbewerbsrechtlich heikel sind.

Die Verordnung hat zudem eine politische und wirtschaftsrechtliche Signalwirkung: Die Europäische Union will gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sichern und strategisch sensible Märkte vor verzerrenden Drittstaatseinflüssen besser schützen, ohne dabei ausländische Investitionen allgemein zu verbieten.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung vor allem in drei Bereichen relevant: bei Unternehmenskäufen und Zusammenschlüssen mit Österreich-Bezug, bei großen öffentlichen Vergaben durch österreichische Auftraggeber und bei der allgemeinen Geschäftstätigkeit international finanzierter Unternehmen auf dem österreichischen Markt.

Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie grundsätzlich unmittelbar. Das bedeutet, dass ihre materiellen Vorgaben in Österreich direkt anwendbar sind. Nationale Vorschriften können dennoch dort erforderlich sein, wo organisatorische Fragen, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit mit Behörden oder verfahrensrechtliche Ergänzungen zu klären sind. Soweit solche flankierenden Maßnahmen bestehen oder künftig angepasst werden, ändern sie aber nichts daran, dass die inhaltliche Prüfung drittstaatlicher Subventionen zentral bei der Europäischen Kommission liegt.

Für österreichische Unternehmen ist besonders wichtig, dass nicht nur österreichische Gesellschaften selbst betroffen sein können. Erfasst werden auch Unternehmensgruppen mit internationalen Muttergesellschaften oder Finanzierungsstrukturen. Wer Zuwendungen aus Drittstaaten erhalten hat, muss diese unter Umständen konzernweit erfassen und in Anmeldeverfahren offenlegen.

Auch österreichische öffentliche Auftraggeber müssen die Verordnung beachten, wenn sie Vergabeverfahren oberhalb der maßgeblichen Schwellenwerte durchführen. Dann kann die Beteiligung von Bietern mit drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen unionsrechtliche Prüfungen auslösen. Das betrifft etwa große Infrastruktur-, Energie-, Verkehrs- oder IT-Projekte.

Für den Wirtschaftsstandort Österreich kann die Verordnung zweierlei bedeuten: Einerseits soll sie fairere Wettbewerbsbedingungen schaffen, insbesondere gegenüber Unternehmen, die durch Drittstaaten stark unterstützt werden. Andererseits bringt sie für Unternehmen und Auftraggeber zusätzlichen Prüfungs- und Dokumentationsaufwand mit sich. Gerade bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist daher eine frühzeitige rechtliche Analyse erforderlich.

Wer ist davon betroffen?

  • Unternehmen, die in Österreich oder in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind und finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten erhalten haben.
  • Unternehmen, die an größeren Zusammenschlüssen, Unternehmenskäufen oder Joint Ventures mit EU-Bezug beteiligt sind.
  • Österreichische öffentliche Auftraggeber und Bieter in großen Vergabeverfahren, insbesondere bei wirtschaftlich bedeutenden Projekten.

Praktische Bedeutung

In der Praxis zwingt die Verordnung Unternehmen dazu, ihre Finanzierungs- und Förderstrukturen genauer zu erfassen. Wer anmeldepflichtige Zusammenschlüsse plant oder an großen Vergabeverfahren teilnimmt, muss systematisch prüfen, welche finanziellen Beiträge aus Drittstaaten im relevanten Zeitraum geflossen sind. Das kann in Konzernen sehr aufwendig sein, weil nicht nur offensichtliche Subventionen, sondern eine Vielzahl wirtschaftlicher Vorteile berücksichtigt werden können.

Für Transaktionen bedeutet das: Neben der klassischen Due Diligence treten zusätzliche Abfragen zu Drittstaatenbezügen. Kaufverträge und Beteiligungsvereinbarungen können Regelungen zu Informationspflichten, Mitwirkung an Anmeldungen und Risikoverteilung enthalten. Bei knappen Transaktionszeitplänen kann die unionsrechtliche Prüfung zu einem entscheidenden Faktor werden.

Im Vergaberecht besteht die praktische Relevanz darin, dass die Kommission die Auswirkungen drittstaatlicher Zuwendungen auf ein konkretes Vergabeverfahren untersuchen kann. Für Bieter kann eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung erhebliche Folgen haben. Für Auftraggeber entsteht zusätzlicher Koordinationsbedarf, weil unionsrechtliche Prüfungen den Vergabeablauf beeinflussen können.

Auch außerhalb formeller Anmeldungen sollten Unternehmen das Thema ernst nehmen. Die Kommission kann von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subvention bestehen. Deshalb ist eine interne Dokumentation über staatliche Unterstützungen aus Drittstaaten nicht nur für Großkonzerne, sondern auch für wachstumsstarke Unternehmen mit internationalem Kapitalzugang sinnvoll.

Für österreichische Beratungspraxis und Compliance bedeutet das, dass europäisches Wettbewerbsrecht, Vergaberecht, Gesellschaftsrecht und internationale Förderstrukturen enger zusammengedacht werden müssen. Die Verordnung ist damit kein Nischenthema, sondern ein zusätzlicher Prüfungsbaustein bei bedeutenden wirtschaftlichen Entscheidungen.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung ist vom europäischen Beihilfenrecht klar zu unterscheiden. Das Beihilfenrecht nach den EU-Verträgen betrifft grundsätzlich staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten. Die Verordnung (EU) 2022/2560 betrifft dagegen finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten, also von Staaten außerhalb der EU.

Ebenso ist sie nicht mit der EU-Fusionskontrolle gleichzusetzen. Zwar kann ein Zusammenschluss sowohl fusionskontrollrechtlich als auch nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen relevant sein. Geprüft werden aber unterschiedliche Fragen: Die Fusionskontrolle untersucht vor allem, ob durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb beeinträchtigt wird; die Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen fragt zusätzlich, ob ausländische staatliche Vorteile den Binnenmarkt verzerren.

Zum Vergaberecht besteht ebenfalls eine wichtige Abgrenzung. Das österreichische Vergaberecht und die unionsrechtlichen Vergaberichtlinien regeln insbesondere das Verfahren der öffentlichen Beschaffung, Gleichbehandlung, Transparenz und Rechtsschutz. Die Verordnung ergänzt dieses System, indem sie auf die Herkunft und wettbewerbliche Wirkung bestimmter Drittstaaten-Zuwendungen abstellt.

Schließlich ist die Verordnung auch von Instrumenten der Investitionskontrolle und des Außenwirtschaftsrechts zu unterscheiden. Diese Regelungen betreffen vor allem Sicherheit, öffentliche Ordnung oder strategische Interessen. Die Verordnung (EU) 2022/2560 hat dagegen primär einen binnenmarkt- und wettbewerbsbezogenen Ansatz.

Für Österreich bedeutet diese Abgrenzung in der Praxis: Ein einziger Sachverhalt kann mehrere Prüfregime gleichzeitig auslösen. Wer etwa ein österreichisches Unternehmen übernimmt und dabei staatlich geprägte Finanzierung aus einem Drittstaat nutzt, muss je nach Konstellation unionsrechtliche Fusionskontrolle, Investitionskontrolle, vergaberechtliche Fragen und die Verordnung über drittstaatliche Subventionen parallel bedenken.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen
  • EUR-Lex
  • Europäische Kommission, Informationen zu drittstaatlichen Subventionen und zur Anwendung der Verordnung
  • Österreichische Rechtslage: Die Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar; ergänzende österreichische Zuständigkeits- oder Verfahrensregelungen sind nur insoweit relevant, als sie die Anwendung praktisch flankieren
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