Die Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke regelt ein einheitliches Markenrecht der Europäischen Union. Sie ermöglicht den Schutz einer Marke mit Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EU durch eine einzige Anmeldung. Als Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar und bedarf im Kern keiner nationalen Umsetzung, ist aber für Österreich in der Praxis eng mit dem österreichischen Markenrecht und der Tätigkeit der österreichischen Gerichte und Behörden verbunden.
Was regelt Verordnung (EU) 2017/1001?
Die Verordnung (EU) 2017/1001 ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage für die sogenannte Unionsmarke. Mit einer Unionsmarke kann ein Zeichen – etwa ein Wort, ein Logo, eine Form, unter bestimmten Voraussetzungen auch Farben oder andere markenfähige Zeichen – für die gesamte Europäische Union geschützt werden. Zuständig für Anmeldung, Eintragung und zahlreiche Verfahrensschritte ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO, mit Sitz in Alicante.
Die Verordnung regelt insbesondere, welche Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden können, welche absoluten und relativen Eintragungshindernisse bestehen, welche Rechte der Markeninhaber hat und wie lange der Schutz dauert. Ebenso enthält sie Bestimmungen zu Nichtigkeit, Verfall, Widerspruchsverfahren, Lizenzverträgen, Übertragung, Kollektiv- und Gewährleistungsmarken sowie zur gerichtlichen Durchsetzung.
Wesentlich ist der Einheitlichkeitsgrundsatz: Die Unionsmarke wirkt einheitlich für das gesamte Gebiet der EU. Sie kann daher grundsätzlich nur für die gesamte Union eingetragen, übertragen, für nichtig erklärt oder gelöscht werden. Diese Einheit ist einer der größten Unterschiede zu nationalen Markenrechten, bei denen der Schutz nur für das jeweilige Staatsgebiet gilt.
Die Verordnung enthält auch Regelungen über die Reichweite des Schutzes. Der Inhaber einer Unionsmarke kann Dritten unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen im geschäftlichen Verkehr untersagen, wenn Verwechslungsgefahr besteht oder wenn eine bekannte Marke unlauter ausgenützt oder beeinträchtigt wird. Gleichzeitig sieht das Unionsrecht Schranken vor, etwa für bestimmte beschreibende Angaben oder für die Benutzung des eigenen Namens, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Unterschied zu einer Richtlinie muss eine Verordnung grundsätzlich nicht erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, um wirksam zu sein. Die Verordnung (EU) 2017/1001 gilt daher unmittelbar in Österreich. Nationale Vorschriften bleiben aber dort bedeutsam, wo die Verordnung ausdrücklich auf nationales Recht verweist oder wo nationale Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln die praktische Durchsetzung ergänzen.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Verordnung ist wirtschaftlich und rechtlich besonders wichtig, weil sie Unternehmen einen unionsweiten Markenschutz mit nur einem Verfahren eröffnet. Für viele Betriebe ist das effizienter als getrennte Anmeldungen in mehreren Mitgliedstaaten. Gerade bei grenzüberschreitendem Online-Handel, bei Dienstleistungen in mehreren Ländern und bei europaweiter Werbung ist ein einheitlicher Schutz oft von großem Vorteil.
Die Verordnung fördert außerdem die Rechtssicherheit im Binnenmarkt. Unternehmen können ihre Kennzeichenstrategie auf eine unionsweit einheitliche Grundlage stützen. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren davon, weil Marken auch Herkunfts-, Qualitäts- und Unterscheidungsfunktionen erfüllen. Ein klar geregelter Markenschutz hilft daher nicht nur den Inhabern von Rechten, sondern auch dem lauteren Wettbewerb.
Praktisch bedeutsam ist auch, dass die Verordnung die Rechtsprechung innerhalb der EU stark prägt. Begriffe wie Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr, ernsthafte Benutzung oder Bekanntheit einer Marke werden unionsweit anhand des Unionsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt. Das sorgt für eine weitgehende Vereinheitlichung, auch wenn im Einzelfall weiterhin Abgrenzungsfragen bestehen können.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Unionsmarke besonders relevant, weil österreichische Unternehmen häufig nicht nur national, sondern zumindest im EU-Binnenmarkt tätig sind. Eine in Österreich ansässige Unternehmerin oder ein österreichisches Unternehmen kann beim EUIPO eine Unionsmarke anmelden und damit Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten erreichen. Umgekehrt entfaltet eine von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat angemeldete Unionsmarke auch in Österreich volle Wirkung.
Das österreichische Markenrecht bleibt daneben bestehen. Wer Schutz nur für Österreich benötigt, kann weiterhin eine nationale Marke nach dem österreichischen Markenschutzgesetz anmelden. Wer hingegen einen breiteren Schutz anstrebt, kann die Unionsmarke wählen oder beide Systeme strategisch kombinieren. In der Praxis kommt es häufig vor, dass nationale österreichische Marken und Unionsmarken nebeneinander bestehen.
Auch österreichische Gerichte sind in das System eingebunden. Die Verordnung sieht besondere Zuständigkeitsregeln für sogenannte Unionsmarkengerichte vor. In Österreich sind dafür nationale Gerichte zuständig, die unionsrechtliche Fragen nach den Vorgaben der Verordnung und unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anwenden. Das ist insbesondere bei Unterlassungsklagen, einstweiligen Verfügungen, Schadenersatzfragen und Einwendungen im Verletzungsverfahren bedeutsam.
Für die österreichische Praxis wichtig ist ferner das Zusammenspiel mit dem Patentamt und mit nationalen Kennzeichenrechten. Eine ältere österreichische Marke kann unter Umständen einem späteren Unionsmarkenantrag entgegenstehen. Ebenso kann eine ältere Unionsmarke gegenüber jüngeren österreichischen Marken oder gegenüber der Benutzung eines Zeichens in Österreich durchgesetzt werden. Das macht eine sorgfältige Recherche vor Markenanmeldungen unverzichtbar.
Wer ist davon betroffen?
- Unternehmen in Österreich, die Waren oder Dienstleistungen in mehreren EU-Staaten anbieten und ihre Marke unionsweit schützen wollen.
- Start-ups, E-Commerce-Anbieter und Exportbetriebe, für die ein einheitlicher Markenschutz im Binnenmarkt wirtschaftlich besonders sinnvoll sein kann.
- Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Gerichte und Beratungsstellen, die Marken anmelden, verteidigen oder Verletzungen verfolgen.
Praktische Bedeutung
In der Praxis stellt sich oft zuerst die Frage, ob überhaupt eine Unionsmarke sinnvoll ist. Wer ausschließlich lokal oder nur in Österreich tätig ist, benötigt nicht zwingend einen unionsweiten Schutz. Wer aber seine Produkte oder Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreibt oder dies in Zukunft plant, kann mit einer einzigen Anmeldung einen weitreichenden Schutz erreichen.
Vor der Anmeldung ist regelmäßig zu prüfen, ob das gewünschte Zeichen ausreichend unterscheidungskräftig ist und keine älteren Rechte entgegenstehen. Absolute Eintragungshindernisse liegen etwa vor, wenn ein Zeichen rein beschreibend ist oder ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Relative Hindernisse ergeben sich vor allem aus älteren Markenrechten, Unternehmenskennzeichen oder anderen prioritätsälteren Rechten. Eine Kollision kann dazu führen, dass gegen die Anmeldung Widerspruch erhoben wird oder dass eine bereits eingetragene Marke später angegriffen wird.
Für österreichische Unternehmen ist bedeutsam, dass die Einheitlichkeit der Unionsmarke Chancen und Risiken zugleich bringt. Ein Vorteil ist der umfassende Schutz. Ein Nachteil kann sein, dass schon ein Hindernis in einem Teil der Union problematisch werden kann. Ebenso kann die Benutzungspflicht unionsweit relevant werden: Eine Marke darf nicht nur registriert werden, sie muss auch ernsthaft benutzt werden, wenn ihr Schutz auf Dauer erhalten bleiben soll. Wie die ernsthafte Benutzung im Einzelfall zu beurteilen ist, hängt von den konkreten Umständen und der unionsrechtlichen Rechtsprechung ab.
Im Verletzungsfall kann die Unionsmarke ein starkes Instrument sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadenersatz oder Veröffentlichung bestehen. Für den Online-Handel ist das besonders wichtig, weil Markenverletzungen häufig grenzüberschreitend erfolgen. Die Verordnung schafft dafür einen unionsrechtlichen Rahmen, der in Österreich direkt anwendbar ist.
Auch Lizenzierung und Unternehmensbewertung spielen eine Rolle. Eine eingetragene Unionsmarke kann lizenziert, übertragen oder als Vermögenswert im Unternehmen genutzt werden. Für Franchise-Systeme, Vertriebsnetze und internationale Expansion ist das oft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Unionsmarke ist von der österreichischen nationalen Marke zu unterscheiden. Die österreichische Marke wirkt nur in Österreich und wird nach österreichischem Recht beim Österreichischen Patentamt geführt. Die Unionsmarke wirkt hingegen in allen EU-Mitgliedstaaten und beruht unmittelbar auf Unionsrecht. Beide Schutzsysteme bestehen nebeneinander.
Abzugrenzen ist die Verordnung auch von der Markenrichtlinie der EU. Richtlinien bedürfen grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht. Sie dienen der Angleichung der Rechtsordnungen, ersetzen aber das nationale Recht nicht unmittelbar in derselben Weise wie eine Verordnung. Für das österreichische Markenrecht ist diese Abgrenzung wichtig, weil das nationale Markenschutzgesetz in weiten Teilen unionsrechtlich geprägt ist, die Unionsmarke aber auf einer eigenen, unmittelbar geltenden Verordnung beruht.
Darüber hinaus ist die Unionsmarke von anderen Kennzeichenrechten zu unterscheiden, etwa von Unternehmenskennzeichen, geographischen Angaben, Geschmacksmustern beziehungsweise Designs und urheberrechtlich geschützten Leistungen. Nicht jedes Zeichen, das wirtschaftlich verwendet wird, ist automatisch als Marke schutzfähig, und nicht jede Kennzeichenkollision wird ausschließlich nach Markenrecht beurteilt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Begriffe und Systematik im deutschsprachigen Raum teils unterschiedlich verwendet werden. Maßgeblich für Österreich sind das österreichische Recht und das unmittelbar anwendbare Unionsrecht. Begriffe aus dem deutschen Recht sind nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragbar, sofern sie nicht ausdrücklich als deutsches Recht bezeichnet werden.





