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Verfolgungsgründe nach der Genfer Konvention

Die fünf Gründe, die in Art. 1A (2) der Genfer Konvention von 1951 und dem Protokoll von 1967 aufgelistet sind: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Überzeugung, die die Gründe für die Verfolgung sein müssen.

Synonym(e)

  • Konventionsgründe
  • Verfolgungsgründe

Oberbegriff(e)

  • Verfolgung

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Flüchtling
  • Genfer Konvention von 1951 und Protokoll von 1967

Verwendungshinweis(e)

  1. Nicht jede Person, die sich außerhalb ihres eigenen Landes befindet und eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, ist ein Konventionsflüchtling. Eine der Bedingungen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 1 (A) der Genfer Konvention von 1951 ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen für die Verfolgung, insbesondere Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen bzw. des Fehlens von Schutz gegen solche Verfolgungshandlung. Verfolgung aufgrund eines anderen Grundes kann nicht berücksichtigt werden. Das Risiko, verfolgt zu werden, kann auch unter Umständen entstehen, wenn zwei oder mehr Konventionsgründe auf eine Person zutreffen, in diesem Fall ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Gründe der Kausalzusammenhang zur begründeten Furcht vor Verfolgung.
  2. Folgende Definitionen kommen in Betracht, wenn Staaten versuchen zu bestimmen, wer ein Flüchtling ist und wer nicht: – Der Begriff der Rasse wird im weitesten Sinne genutzt und umfasst ethnische und soziale Gruppen gleicher Abstammung; – Religion wird ebenfalls weit ausgelegt und schließt die Identifizierung mit einer Gruppe, die dazu neigt, gemeinsame Traditionen und Glaubensüberzeugungen wie auch die aktive Glaubensausübung zu teilen, ein; – Der Begriff der Nationalität schließt die Staatsangehörigkeit mit ein. Verfolgung von ethnischen, sprachlichen oder kulturellen Gruppen in einer Bevölkerung kann auch als Verfolgung basierend auf der Nationalität bezeichnet werden; – Der Begriff der sozialen Gruppe bezieht sich auf Personen, die einen gemeinsamen Hintergrund, Verhalten oder sozialen Status haben. Bei dieser Kategorie gibt es oft Überschneidungen mit der Verfolgung aufgrund der anderen vier Gründe. Sie wurde z.B. auf Familien von Kapitalisten, Landbesitzern, Homosexuellen, Unternehmern oder früheren Militärangehörigen angewandt. – Der Begriff der politischen Überzeugung bezieht sich auf Ideen und Meinungen, die nicht von den Behörden toleriert werden, einschließlich kritischer Meinungen zu Regierungspolitik und – methoden. Er umfaßt Meinungen, die Personen zugeschrieben werden, auch dann, wenn die Person diese Überzeugung gar nicht vertritt. Personen, die ihre politischen Überzeugungen bis zu dem Zeitpunkt, wo sie ihr Land verlassen haben, verbergen, kann der Flüchtlingsstatus verliehen werden, wenn sie nachweisen können, dass ihre Überzeugungen sie bei ihrer Rückkehr wahrscheinlich Verfolgungen aussetzen würden.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN von Art. 1A(2) der Genfer Konvention von 1951
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.

 

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