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Venire contra factum proprium

Handeln im treuwidrigen Gegensatz zu eigenem früheren Verhalten.

Inhalt

Nach dem Rechtsgrundsatz ”venire contra factum proprium” ist es eine unzulässige Rechtsausübung, wenn innerhalb eines Schuldverhältnisses oder einer anderen rechtlichen Sonderverbindung der Berechtigte selbst eine tatsächliche Situation geschaffen hat, auf deren Bestand der andere Teil vertrauen durfte und vertraut hat. Dieser Einwand wird heutzutage vor allem im Wettbewerbsrecht auch als Einwand der ”unclean hands” bezeichnet.

Mit dem „widersprüchlichen Verhalten“ venire contra factum proprium als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs hat sich in der Lehre Mader Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung 1994 eingehend befasst. In den Grundfällen geht es nach diesem Autor darum, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht mehr geltend zu machen, sodass im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf das Recht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen wird. In anderen Fällen erweckt der Berechtigte im Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ hier zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird aaO 292 f.

Hat der Berechtigte beispielsweise den anderen Beteiligten ausdrücklich davon abgehalten, die erforderliche Form des Geschäfts einzuhalten, so kann es einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn er sich gleichwohl später auf die Formunwirksamkeit beruft.

Völkerrecht

Das ”Venire contra factum proprium” hat auch im Völkerrecht Bedeutung und wird dort zumeist als Estoppel bezeichnet. Demnach darf ein Staat von seiner bisherigen Praxis nicht zum Nachteil eines anderen Staates abweichen, der berechtigt auf die frühere Erklärung oder Staatenpraxis des anderen vertraut hat.

Literatur

  • Hans Walter Dette: ”Venire contra factum proprium nulli conceditur. Zur Konkretisierung eines Rechtssprichworts.” Dissertation an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Duncker & Humblot, Berlin 1985, ISBN 3428059026
  • Michael Griesbeck: ”Venire contra factum proprium – Versuch einer systematischen und theoretischen Erfassung.” Jur. Diss. Würzburg 1978.
  • Roland Kreibich: ”Der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht. Rechtsdogmatische Untersuchung seiner äußeren Bezüge und inneren Struktur, exemplarisch vertieft an den Grundsätzen der Verwirkung und des venire contra factum proprium.” Heidelberg 1992 zugleich Diss. Augsburg 1991.
  • Erwin Riezler: ”Venire contra factum proprium – Studien im römischen, englischen und deutschen Civilrecht.” Duncker & Humblot, Leipzig 1912.
  • Reinhard Singer: ”Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.” München 1993 Jur. Diss. München 1992.
  • Arndt Teichmann: ”Venire contra factum proprium – ein Teilaspekt rechtsmißbräuchlichen Handelns.” In: Juristische Arbeitsblätter 1985, 497-502.
  • Hans Josef Wieling: ”Venire contra factum proprium und Verschulden gegen sich selbst.” Archiv für die civilistische Praxis|AcP 176 1976, 334-355.

Siehe auch

protestatio facto contraria

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Venire_contra_factum_proprium 05.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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