Venire contra factum proprium

Venire contra factum proprium bedeutet, dass sich jemand nicht treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzen darf. Gemeint ist also widersprüchliches Verhalten: Wer beim anderen Teil einen bestimmten Eindruck erzeugt und damit schutzwürdiges Vertrauen auslöst, kann sich später nicht ohne Weiteres auf das Gegenteil berufen.

Im österreichischen Zivilrecht ist das kein eigener Paragraph mit dieser lateinischen Bezeichnung. Der Grundsatz wird vielmehr als Fall des Rechtsmissbrauchs verstanden und mit allgemeinen Wertungen des ABGB begründet, vor allem mit der Übung des redlichen Verkehrs bei der Auslegung von Erklärungen und Verträgen sowie mit dem Verbot sittenwidriger oder missbräuchlicher Rechtsausübung.

Was bedeutet das konkret?

Der Grundgedanke ist einfach: Wer durch sein Verhalten beim anderen Teil das berechtigte Vertrauen hervorruft, ein Recht nicht auszuüben oder eine bestimmte Sachlage gelten zu lassen, darf später nicht plötzlich das Gegenteil behaupten, wenn das für den anderen nachteilig wäre.

Das betrifft vor allem Fälle, in denen jemand

  • ein bestimmtes Vorgehen längere Zeit hinnimmt,
  • durch Erklärungen oder sein Verhalten den Eindruck erweckt, auf ein Recht nicht zurückzukommen, oder
  • den anderen Teil zu einem Verhalten veranlasst und sich danach auf die gegenteilige Rechtsposition stützt.

Es geht also nicht bloß darum, dass jemand seine Meinung ändert. Entscheidend ist, ob das frühere Verhalten schutzwürdiges Vertrauen ausgelöst hat und ob die spätere Rechtsausübung deshalb als missbräuchlich erscheint.

Rechtsgrundlage im österreichischen Recht

Das ABGB nennt den lateinischen Ausdruck nicht ausdrücklich. In der österreichischen Judikatur wird venire contra factum proprium aber als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs anerkannt. Wichtige Anknüpfungspunkte sind vor allem § 914 ABGB mit der Übung des redlichen Verkehrs, außerdem § 879 ABGB und die allgemeinen Grundsätze über missbräuchliche Rechtsausübung.

Der Oberste Gerichtshof beschreibt widersprüchliches Verhalten regelmäßig so, dass der Berechtigte beim Verpflichteten den Eindruck erweckt, ein ihm zustehendes Recht nicht mehr geltend zu machen, sodass ihm später die Berufung auf dieses Recht verwehrt sein kann. Daraus folgt aber nicht, dass jede spätere Rechtsausübung schon unzulässig wäre. Die Schwelle liegt höher.

Wann liegt widersprüchliches Verhalten vor?

Ob ein Verstoß vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Typische Elemente sind:

  • ein früheres Verhalten, das nach außen eindeutig wirkt,
  • Vertrauen des anderen Teils auf dieses Verhalten,
  • Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens und
  • ein späteres Verhalten, das dazu in unauflöslichem Widerspruch steht.

Nicht ausreichend ist meist ein bloß unklarer Eindruck oder die bloße Hoffnung, der andere werde sein Recht schon nicht ausüben. Ebenso genügt es nicht, dass die spätere Rechtsausübung für den anderen unangenehm ist. Das Vertrauen muss nach den Umständen zurechenbar und berechtigt gewesen sein.

Die Rechtsprechung betont außerdem, dass die bloße Geltendmachung eines bestehenden Rechts für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch bildet. Wer also ein Recht hat, handelt nicht schon deshalb treuwidrig, weil er es später tatsächlich ausübt. Erst besondere Umstände können die Rechtsausübung unzulässig machen.

Beispiele aus der Praxis

Ein naheliegendes Beispiel ist die Berufung auf einen Formmangel. Hält jemand den anderen ausdrücklich davon ab, eine erforderliche Form einzuhalten, und beruft sich später genau auf diesen Formfehler, kann das rechtsmissbräuchlich sein.

Auch bei Vertragsabwicklungen kann der Einwand eine Rolle spielen: Wenn eine Partei durch ihr Verhalten über längere Zeit den Eindruck vermittelt, eine bestimmte Abwicklung zu akzeptieren, und die andere Seite darauf ihre Dispositionen aufbaut, kann ein späterer gegenteiliger Standpunkt problematisch sein.

Im Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder allgemeinen Vertragsrecht taucht der Grundsatz ebenfalls auf. Die Gerichte prüfen aber stets sehr genau, ob wirklich ein eindeutiges Vertrauenstatbild geschaffen wurde. Fehlt ein solches, scheitert der Einwand regelmäßig.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Venire contra factum proprium ist nicht dasselbe wie Verwirkung. Die Verwirkung wird im österreichischen Recht zurückhaltend behandelt und setzt regelmäßig mehr voraus als bloßen Zeitablauf. Beim widersprüchlichen Verhalten steht vor allem der Widerspruch zum eigenen früheren Auftreten im Vordergrund.

Auch mit Schikane ist der Begriff nicht völlig gleichzusetzen. Schikane meint typischerweise eine Rechtsausübung, bei der die Schädigung des anderen im Vordergrund steht oder ein krasses Missverhältnis der Interessen vorliegt. Venire contra factum proprium ist dagegen der speziellere Gedanke, dass jemand nicht treuwidrig das Gegenteil dessen geltend machen darf, was er zuvor selbst veranlasst oder dargestellt hat.

Warum der Grundsatz wichtig ist

Der Grundsatz schützt das Vertrauen im Rechtsverkehr. Verträge und andere Rechtsbeziehungen funktionieren nur, wenn Erklärungen und Verhalten nicht beliebig ins Gegenteil verkehrt werden. Gleichzeitig darf der Einwand nicht zu weit ausgedehnt werden. Sonst könnte jede spätere Änderung der Rechtsposition vorschnell als treuwidrig bezeichnet werden.

Deshalb ist die österreichische Rechtsprechung zurückhaltend: Widersprüchliches Verhalten wird anerkannt, aber nur dann, wenn das frühere Verhalten wirklich ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat und die spätere Rechtsausübung deshalb als missbräuchlich erscheint.

Quellen

  • § 7 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 879 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 914 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • OGH 26.06.2024, 9 ObA 50/23b, RIS.
  • OGH 26.04.2019, 3 Ob 17/19z, RIS.
  • OGH 21.11.2018, 7 Ob 133/18m, RIS.
  • WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Treu und Glauben im Wirtschaftsrecht, 1. Auflage, Linde Verlag 2024.
  • Michael G. Mader, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, MANZ Verlag.
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