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Urlaub und Workation – Was bedeutet das für den Datenschutz?

Die Urlaubssaison steht vor der Tür. Mit auf Reisen geht heutzutage oft nicht nur das Diensthandy, sondern auch gleich das Dienstnotebook. Ob nun vom Arbeitgeber erwartet oder freiwillig gewählt als Arbeiten von einem anderen Ort auf der Welt (Workation), es gibt nicht nur steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Themen zu beachten. Auch Datenschutzrecht muss unbedingt mitbedacht werden, sonst kann der Traumurlaub oder auch die traumhafte Workation zum Albtraum werden.

Buie in Istrien – Vom Autor aufgenommen während einer Workation.

Datenschutz im Verhältnis Unternehmen und Mitarbeiter

Einerseits stellen sich Fragen im Verhältnis Unternehmen und Mitarbeiter. Löst etwa der Mitarbeiter eine Datenübertragung ins Ausland aus, wenn er von dort auf Unternehmensdaten zugreift? Falls dies so wäre, stellen sich natürlich Fragen nach dem Kapitel V der DSGVO, sofern sich der Mitarbeiter außerhalb des EWR aufhält. Dies hätte zur Folge, dass beispielsweise Standardvertragsklauseln (SCCs) abgeschlossen werden müssten.

Hier kann aber Entwarnung gegeben werden. Ruft ein Mitarbeiter etwa Daten über seine dienstlichen Geräte ab, ist er datenschutzrechtlich gesehen immer noch dem Unternehmen zuzuordnen. Kapitel V der DSGVO wäre also nur anwendbar, wenn die Daten an eine andere Stelle übermittelt werden. Dies ist bei näherer Betrachtung auch logisch, denn ein Datentransfer bedeutet, dass eine neue Stelle hinzukommt (entweder ein Auftragsverarbeiter oder ein Verantwortlicher). Der EDSA hat daher diesen Fall bereits im Jahr 2021 nicht als Fall des Kapitel V der DSGVO eingestuft.

Datenschutz aus Perspektive des Unternehmens

Ist der Mitarbeiter im Ausland, muss der Unternehmer zwar nicht die Regelungen des Kapitels V der DSGVO beachten, dies bedeutet jedoch nicht, dass er nicht uU trotzdem verpflichtet ist besondere Schutzmaßnahmen im Bezug auf Workation oder den Urlaub des Mitarbeiters zu beachten. Dies ergibt sich bereits aus Art 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung), Art 33 (Vorschriften zum data breach), Art 35 (Vorschriften zu Datenschutz-Folgeabschätzung) und Art 48 DSGVO (Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung).

In unserem Blog haben wir euch hierzu noch ein paar weiterführende Praxistipps zusammengestellt.

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Ermano Geuer

Dr.

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