Im Strafverfahren wird rechtlich nicht einheitlich von Straftäter gesprochen. Maßgeblich sind vielmehr die Begriffe Beschuldigter, Angeklagter und Verurteilter. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Beschuldigter
Beschuldigter ist jede Person, die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und gegen die zur Aufklärung dieses Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Die gesetzliche Definition findet sich in § 48 Abs 1 Z 2 StPO.
Angeklagter
Angeklagter ist jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist. Das ergibt sich aus § 48 Abs 1 Z 3 StPO.
Verurteilter
Als Verurteilter wird eine Person bezeichnet, wenn ein Schuldspruch rechtskräftig geworden ist. Erst dann ist die Schuld rechtlich festgestellt. Wird das Verfahren eingestellt oder durch Diversion beendet, liegt keine formelle Verurteilung vor.
Praktische Bedeutung
Die Unterscheidung ist wichtig, weil an die jeweilige Verfahrensstellung unterschiedliche Rechte und Pflichten anknüpfen. Für Beschuldigte und Angeklagte gelten insbesondere Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung. Der Begriff Straftäter ist daher vor einer rechtskräftigen Verurteilung im rechtlichen Sinn zu ungenau.
Quellen
- RIS § 48 StPO
- RIS Art 6 EMRK
- oesterreich.gv.at Unschuldsvermutung
- oesterreich.gv.at Diversion
Fachbücher und Kommentare
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung StPO 15. Auflage, MANZ, 2023.
- Birklbauer Andreas, Haumer Bernhard, Nimmervoll Andreas, Wess Klaus Hrsg Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2. Auflage, LexisNexis, 2025.





