Strafe ist im österreichischen Strafrecht die staatliche Reaktion auf eine strafbare Handlung. Sie darf nur verhängt werden, wenn ein Gesetz die Tat mit Strafe bedroht. Dieser Grundsatz steht in § 1 StGB. Eine Strafe ist daher nicht bloß eine nachteilige Folge, sondern eine gesetzlich vorgesehene Sanktion, die von einem Strafgericht ausgesprochen wird.
Welche Strafen kennt das österreichische Strafrecht?
Das Strafgesetzbuch unterscheidet vor allem zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Das sind die typischen Hauptstrafen des gerichtlichen Strafrechts.
Die Freiheitsstrafe ist in § 18 StGB geregelt. Sie kann lebenslang oder zeitlich bemessen sein. Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre. Welche Strafe im konkreten Fall in Betracht kommt, ergibt sich aber immer aus der jeweiligen Strafdrohung beim einzelnen Delikt.
Die Geldstrafe wird nach § 19 StGB in Tagessätzen bemessen. Das Gericht legt einerseits fest, wie viele Tagessätze verhängt werden, und andererseits, wie hoch ein einzelner Tagessatz ist. Damit soll die Strafe sowohl zur Schwere der Tat als auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person passen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach § 37 StGB statt einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen. Das soll vermeiden, dass Freiheitsentzug ausgesprochen wird, wenn er zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht erforderlich ist.
Wie wird die Strafe festgesetzt?
Über eine Strafe entscheidet im gerichtlichen Strafrecht das zuständige Strafgericht. Es verhängt nicht irgendeine beliebige Sanktion, sondern muss sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bewegen.
Für die Strafbemessung ist § 32 StGB zentral. Danach ist die Grundlage der Strafe die Schuld des Täters. Das Gericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch zu berücksichtigen, wie sich die Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft auswirken wird.
Wichtige gesetzliche Anhaltspunkte finden sich außerdem in § 33 StGB zu den Erschwerungsgründen und in § 34 StGB zu den Milderungsgründen. Solche Umstände können etwa Vorstrafen, eine besondere Rücksichtslosigkeit oder umgekehrt ein Geständnis, Schadensgutmachung oder eine bisher ordentliche Lebensführung sein. Welche Bedeutung ein einzelner Umstand hat, hängt immer vom Einzelfall ab.
Bedingte Strafe und Zusammentreffen mehrerer Taten
Nicht jede verhängte Strafe muss sofort vollzogen werden. Das Strafgesetzbuch kennt die bedingte Nachsicht in den §§ 43 bis 45 StGB. Dabei wird die Strafe ganz oder teilweise unter Setzung einer Probezeit nachgesehen, wenn erwartet werden kann, dass schon die Androhung des Vollzugs genügt, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuhalten.
Begeht jemand mehrere strafbare Handlungen, entscheidet das Gericht nicht einfach schematisch über jede einzelne Strafe getrennt. Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen enthält § 28 StGB besondere Regeln. Je nach Fall ist auf eine einzige Freiheitsstrafe oder auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.
Gibt es im österreichischen Recht noch andere strafähnliche Sanktionen?
Ja, aber nicht alles, was im Alltag als „Strafe“ bezeichnet wird, ist im rechtlichen Sinn eine strafrechtliche Strafe.
Im Verwaltungsstrafrecht werden etwa Geldstrafen von Verwaltungsbehörden verhängt, zum Beispiel nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Das sind Sanktionen des Verwaltungsrechts, nicht des gerichtlichen Strafrechts.
Im Zivilrecht geht es grundsätzlich nicht um Bestrafung, sondern um Ausgleich. Nach § 1323 ABGB ist Schadenersatz im Ausgangspunkt auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet. Auch Geldleistungen wegen Verletzungen, etwa nach § 1325 ABGB, sind nicht als strafrechtliche Strafe zu verstehen.
Auch vereinsinterne Maßnahmen oder disziplinäre Sanktionen sind rechtlich etwas anderes als eine Strafe im Sinn des Strafgesetzbuchs. Sie beruhen auf anderen Rechtsgrundlagen und verfolgen andere Zwecke.
Jugendliche und junge Erwachsene
Für Jugendliche gelten Besonderheiten nach dem Jugendgerichtsgesetz 1988. Das betrifft nicht nur das Verfahren, sondern auch die Ahndung. Nach § 5 JGG sind bei Jugendstraftaten mehrere allgemeine Strafregeln besonders anzuwenden oder eingeschränkt. Ziel ist ein Reagieren, das stärker auf Erziehung und künftige Legalbewährung ausgerichtet ist.
Auch für junge Erwachsene enthält das JGG einzelne Sonderregeln. Das bedeutet aber nicht, dass für sie ein völlig eigenes Strafrecht gilt; vielmehr bleiben die allgemeinen Regeln des StGB maßgeblich, soweit das JGG nichts Besonderes anordnet.
Grenzen staatlicher Strafgewalt
Die staatliche Strafgewalt ist rechtlich gebunden. Besonders wichtig ist der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ nach § 1 StGB. Außerdem ist die Todesstrafe in Österreich abgeschafft. Verfassungsrechtlich abgesichert ist das durch Art. 85 B-VG. Auf Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention wird die Abschaffung zusätzlich durch das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK abgesichert, das in Österreich gilt.
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe richtet sich nicht mehr nach dem Urteil allein, sondern nach dem Strafvollzugsgesetz. Dieses regelt, wie Freiheitsstrafen tatsächlich vollzogen werden und welche Rechte und Pflichten im Vollzug bestehen.
Quellen
- § 1 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
- §§ 18, 19, 28, 32 bis 45 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
- § 5 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), RIS.
- §§ 1323, 1325 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- Art. 85 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- 13. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, RIS.
- Steininger, Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Linde Verlag.
- Fabrizy, StGB, Kurzkommentar, MANZ Verlag.





