Selbstverwaltung

Selbstverwaltung bedeutet im österreichischen öffentlichen Recht, dass bestimmte öffentliche Aufgaben nicht unmittelbar von Bundes- oder Landesbehörden besorgt werden, sondern von eigenen, gesetzlich eingerichteten Körperschaften in eigener Verantwortung. Diese Körperschaften bleiben Teil der öffentlichen Verwaltung, sind aber in ihrem eigenen Wirkungsbereich nicht weisungsgebunden.

Der Begriff ist vor allem aus zwei Bereichen bekannt: aus der Gemeindeselbstverwaltung und aus der nichtterritorialen Selbstverwaltung, etwa bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder anderen Selbstverwaltungskörpern. Gemeinsam ist diesen Einrichtungen, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ihre Organe nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden und der Staat nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen Aufsicht ausübt.

Was Selbstverwaltung rechtlich ausmacht

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die allgemeine Selbstverwaltung der Gemeinden findet sich in den Art. 115 ff. B-VG. Für sonstige Selbstverwaltungskörper enthalten Art. 120a bis 120c B-VG die zentralen Regeln.

Ein Selbstverwaltungskörper darf nur durch Gesetz eingerichtet werden. Nach Art. 120a B-VG können Personen zu einem solchen Körper zusammengefasst werden, wenn öffentliche Aufgaben vorliegen, die im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse dieser Personen liegen und sich für eine gemeinsame Besorgung eignen.

Typisch für Selbstverwaltung ist:

  • eigene Verantwortung bei der Aufgabenbesorgung,
  • Weisungsfreiheit im eigenen Wirkungsbereich,
  • Satzungsautonomie im Rahmen der Gesetze,
  • demokratische Organbildung aus dem Kreis der Mitglieder,
  • staatliche Aufsicht statt laufender Fachsteuerung.

Selbstverwaltung ist daher kein privater Freiraum außerhalb des Staates. Vielmehr handelt es sich um eine Form der öffentlichen Verwaltung, bei der Betroffene oder Mitglieder ihre Angelegenheiten innerhalb eines gesetzlichen Rahmens selbst ordnen und verwalten.

Gemeindeselbstverwaltung

Die Gemeinde ist der wichtigste territoriale Selbstverwaltungskörper in Österreich. Art. 116 Abs. 1 B-VG bezeichnet die Gemeinde ausdrücklich als Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

Zur Gemeindeselbstverwaltung gehört der eigene Wirkungsbereich. Darunter fallen jene Angelegenheiten, die im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen und von der Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt werden können. In diesem Bereich ist die Gemeinde grundsätzlich weisungsfrei. Welche Materien dazu zählen, ergibt sich vor allem aus Art. 118 B-VG und aus den jeweiligen Materiengesetzen.

Daneben gibt es den übertragenen Wirkungsbereich. Dort vollzieht die Gemeinde staatliche Aufgaben für Bund oder Land. In diesem Bereich besteht keine Selbstverwaltung im engeren Sinn; hier gelten die gesetzlichen Vorgaben über Zuständigkeit und Weisung.

Wichtig ist auch die Aufsicht: Nach Art. 119a B-VG kontrollieren Bund und Land, ob die Gemeinde bei Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze einhält. Das ist eine Rechtsaufsicht. Eine umfassende laufende Weisungsbefugnis wäre mit echter Selbstverwaltung nicht vereinbar.

Nichtterritoriale Selbstverwaltung

Neben den Gemeinden kennt das österreichische Verfassungsrecht auch nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper. Sie knüpfen nicht an ein Gebiet an, sondern an eine bestimmte Personengruppe oder einen gemeinsamen Aufgabenbereich.

Beispiele sind gesetzliche berufliche Vertretungen wie Kammern. So sind nach dem Wirtschaftskammergesetz die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Körperschaften öffentlichen Rechts. Auch die Österreichische Ärztekammer ist nach dem Ärztegesetz 1998 eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Solche Einrichtungen vertreten nicht bloß Interessen wie ein privater Verein. Sie erfüllen gesetzlich zugewiesene öffentliche Aufgaben. Je nach Materie kann dazu etwa die Führung von Registern, die Erlassung von Satzungen, die Mitwirkung an Berufsaufsicht, die Organisation interner Vertretung oder die Wahrnehmung bestimmter standesrechtlicher Aufgaben gehören.

Verfassungsrechtlich entscheidend ist, dass diese Aufgaben gesetzlich festgelegt sein müssen. Selbstverwaltung darf nicht bloß behauptet werden; sie braucht eine klare gesetzliche Grundlage.

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

Auch bei nichtterritorialen Selbstverwaltungskörpern ist zwischen dem eigenen Wirkungsbereich und dem übertragenen Wirkungsbereich zu unterscheiden. Art. 120b B-VG hält fest, dass Selbstverwaltungskörper ihre Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich frei von Weisungen besorgen.

Der Gesetzgeber kann ihnen aber auch Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen. Dann muss das Gesetz diese Angelegenheiten ausdrücklich als übertragenen Wirkungsbereich bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorsehen.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede Tätigkeit einer Kammer, eines Verbandes oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ist automatisch Selbstverwaltung im engeren Sinn. Entscheidend ist immer, auf welcher gesetzlichen Grundlage die konkrete Aufgabe beruht.

Satzungen und demokratische Legitimation

Selbstverwaltungskörper können nach Art. 120b B-VG Satzungen erlassen, aber nur im Rahmen der Gesetze. Satzungen sind also keine freien politischen Regelungen, sondern untergesetzliche Normen mit klarer gesetzlicher Grundlage.

Ebenso wichtig ist die demokratische Legitimation ihrer Organe. Art. 120c B-VG verlangt, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden. Das passt zum Grundgedanken der Selbstverwaltung: Wer von den Aufgaben besonders betroffen ist oder ihnen angehört, soll an der inneren Willensbildung mitwirken können.

Warum Selbstverwaltung wichtig ist

Selbstverwaltung verbindet staatliche Aufgaben mit Nähe zur betroffenen Gruppe. Gemeinden kennen örtliche Bedürfnisse besser als zentrale Behörden. Berufliche Selbstverwaltung kann fachliche Erfahrung und Verantwortlichkeit bündeln. Gleichzeitig bleibt die Bindung an Gesetz und Verfassung bestehen.

Selbstverwaltung bedeutet daher nicht Unabhängigkeit von allem Staatseinfluss, sondern gesetzlich eingeräumte Eigenverantwortung innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Genau darin liegt ihr verfassungsrechtlicher Sinn.

Quellen

  • Art. 115 bis 119a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 120a bis 120c Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 116 Abs. 1 und Art. 118 B-VG, RIS.
  • § 3 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), RIS.
  • § 117 Ärztegesetz 1998, RIS.
  • § 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), RIS.
  • Trauner, Lehrbuch Öffentliches Recht – Grundlagen, 5. Auflage, Linde Verlag 2024.
  • Berka, Verfassungsrecht, MANZ Verlag.
Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden