Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts

Die Richtlinie 93/98/EWG war eine frühere EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Für die heutige Rechtslage in Österreich ist sie aber nicht mehr die maßgebliche Grundlage. Inhaltlich wurde sie durch die Richtlinie 2006/116/EG abgelöst. Maßgeblich für die Praxis in Österreich sind daher vor allem das österreichische Urheberrechtsgesetz und die dazu passende unionsrechtliche Vorgabe zur Schutzdauer.

Worum es bei der Schutzdauer geht

Die Schutzdauer beantwortet die Frage, wie lange ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Während dieser Zeit dürfen andere das Werk grundsätzlich nicht frei verwerten. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei. Dann kann es im Regelfall ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden, soweit nicht andere Rechte entgegenstehen.

Im österreichischen Recht ist die Grundregel klar: Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einem gemeinsam geschaffenen Werk läuft die Frist siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers ab.

Die Grundregel im österreichischen Urheberrecht

Die zentrale Bestimmung ist § 60 UrhG. Sie legt für die klassischen Werkarten die allgemeine Schutzfrist fest. Dazu zählen etwa Texte, Musikstücke, Gemälde und viele andere urheberrechtlich geschützte Werke.

Für Werke mit mehreren Urhebern ist nicht auf den zuerst verstorbenen, sondern auf den zuletzt verstorbenen Miturheber abzustellen. Das ist praktisch wichtig, weil sich dadurch der Schutz für das Gesamtwerk verlängern kann.

Eine besondere Regel enthält das Gesetz für Musikkompositionen mit Text, wenn Musik und Text eigens für diese Verbindung geschaffen wurden. Dann endet der Schutz für beide Beiträge siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden beteiligten Urhebers.

Anonyme und pseudonyme Werke

Bei anonymen oder pseudonymen Werken gilt nicht automatisch dieselbe Berechnung wie bei namentlich bekannten Urhebern. Nach § 61 UrhG endet das Urheberrecht hier grundsätzlich siebzig Jahre nach der Schaffung des Werks. Wird das Werk vorher veröffentlicht, läuft die Frist siebzig Jahre ab der Veröffentlichung.

Wird die Identität des Urhebers innerhalb dieser Frist offengelegt oder lässt das verwendete Pseudonym keinen Zweifel an der Person zu, dann gilt wieder die allgemeine Regel des § 60 UrhG. Entscheidend ist also, ob die Person des Urhebers rechtlich relevant feststeht.

Warum die alte Richtlinie heute nur noch historisch interessant ist

Die Bezeichnung Schutzdauerrichtlinie wird oft noch für die Richtlinie 93/98/EWG verwendet. Für die aktuelle Rechtslage sollte man sich daran aber nicht festhalten. Diese Richtlinie wurde auf EU-Ebene kodifiziert und aufgehoben; an ihre Stelle trat die Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.

Für Österreich bedeutet das: Wer heute die Schutzdauer prüfen will, arbeitet nicht mit der alten Richtlinie als geltendem Bezugspunkt, sondern mit dem Urheberrechtsgesetz und – soweit unionsrechtlich nötig – mit der Richtlinie 2006/116/EG. Das österreichische Recht nennt diesen unionsrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich bei den einschlägigen Bestimmungen zur Schutzdauer.

Besonderheiten bei Fotos und verwandten Schutzrechten

Im älteren Sprachgebrauch werden bei Fotos oft Lichtbildwerke und Lichtbilder unterschieden. Diese Unterscheidung ist auch in Österreich wichtig. Ein Lichtbildwerk ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk und unterliegt damit den allgemeinen Regeln des Urheberrechts, insbesondere der Schutzdauer nach § 60 UrhG.

Daneben gibt es Lichtbilder im Sinn der §§ 73 f UrhG. Sie genießen ein eigenes verwandtes Schutzrecht. Das ist nicht dasselbe wie das Urheberrecht an einem Werk. Wer daher die Schutzdauer eines Fotos beurteilen will, muss zuerst klären, ob ein Werk vorliegt oder nur ein Lichtbild mit Leistungsschutz.

Die frühere EU-Richtlinie 93/98/EWG ist für diese Abgrenzung heute nicht die entscheidende Quelle. Maßgeblich ist vielmehr die aktuelle österreichische Gesetzeslage samt den unionsrechtlichen Vorgaben, auf die das Urheberrechtsgesetz Bezug nimmt.

Praktische Bedeutung

Die Frage nach der Schutzdauer ist vor allem dann wichtig, wenn ältere Texte, Bilder, Musik oder Aufnahmen genutzt werden sollen. Ob eine Nutzung frei zulässig ist, hängt oft davon ab, wann der Urheber verstorben ist, ob mehrere Urheber beteiligt waren und ob allenfalls nur ein verwandtes Schutzrecht besteht.

Gerade bei älteren Fotografien, Nachlässen, Sammelwerken oder anonym veröffentlichten Beiträgen ist die Prüfung oft nicht auf den ersten Blick möglich. Wer ein Werk veröffentlichen, digitalisieren oder kommerziell verwenden will, sollte die konkrete Werkart und die passende Schutzfrist daher sorgfältig prüfen.

Quellen

  • § 60 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
  • § 61 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
  • §§ 73 und 74 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
  • Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, EUR-Lex.
  • Handig/Hofmarcher/Kucsko (Hrsg.), urheber.recht, 3. Auflage, MANZ Verlag.
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