Schiedsgerichte sind private Rechtsprechungseinrichtungen. Grundlage ist die Schiedsvereinbarung, mit der Parteien bestimmte Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen. Rechtsrahmen sind die §§ 577 ff ZPO.
Kernpunkte
- Schiedsfähigkeit und Grenzen Nur vermögensrechtliche Ansprüche sind schiedsfähig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Verbraucher und Arbeitsrecht gelten besondere Schranken, siehe §§ 617 und 618 ZPO.
- Zusammensetzung und Unabhängigkeit Die Parteien bestimmen Zahl und Auswahl der Schiedsrichter. Ablehnung bei Befangenheit ist gesetzlich geregelt. Das Schiedsgericht entscheidet über die eigene Zuständigkeit Kompetenz Kompetenz.
- Verfahren Parteiautonomie bei Verfahrensregeln im Rahmen zwingender Grundsätze rechtliches Gehör, Gleichbehandlung, Fairness. Unterstützung durch staatliche Gerichte ist in bestimmten Punkten vorgesehen zum Beispiel Beweisaufnahme oder Sicherungsmaßnahmen.
- Schiedsspruch Der Schiedsspruch bindet die Parteien. Staatlicher Rechtsschutz besteht durch den Aufhebungsantrag aus gesetzlich abschließend geregelten Gründen beim Oberlandesgericht am Schiedsort § 611 ZPO.
- Vollstreckung Die Durchsetzung erfolgt nach der Exekutionsordnung. Schiedsgerichte haben keine eigene Vollstreckungs oder Strafgewalt.
Praxis Hinweise
- Klauselgestaltung Schiedsort, Verfahrenssprache und Zahl der Schiedsrichter klar vereinbaren.
- Kosten und Vertraulichkeit Schiedsverfahren können rasch und diskret sein, verursachen aber je nach Ausgestaltung erhebliche Kosten.
- Schutzbereiche In Verbraucher und Arbeitsrecht nur in den engen Grenzen der §§ 617 und 618 ZPO zulässig.
Quellen
- RIS §§ 577 ff ZPO Schiedsgerichtsbarkeit
- RIS § 611 ZPO Aufhebung des Schiedsspruchs
- RIS § 617 ZPO Verbraucher
- RIS § 618 ZPO Arbeitsrecht
- RIS Exekutionsordnung
Fachbücher und Kommentare
- Fasching Peter Konecny Andreas Zivilprozessgesetze Kommentar 3. Auflage MANZ 2022 Band zu §§ 577 ff ZPO
- Rechberger Walter H Klicka Thomas ZPO Kommentar 5. Auflage MANZ 2021