Schiedsgericht

Schiedsgerichte sind private Rechtsprechungseinrichtungen. Grundlage ist die Schiedsvereinbarung, mit der Parteien bestimmte Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen. Rechtsrahmen sind die §§ 577 ff ZPO.

Kernpunkte

  • Schiedsfähigkeit und Grenzen Nur vermögensrechtliche Ansprüche sind schiedsfähig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Verbraucher und Arbeitsrecht gelten besondere Schranken, siehe §§ 617 und 618 ZPO.
  • Zusammensetzung und Unabhängigkeit Die Parteien bestimmen Zahl und Auswahl der Schiedsrichter. Ablehnung bei Befangenheit ist gesetzlich geregelt. Das Schiedsgericht entscheidet über die eigene Zuständigkeit Kompetenz Kompetenz.
  • Verfahren Parteiautonomie bei Verfahrensregeln im Rahmen zwingender Grundsätze rechtliches Gehör, Gleichbehandlung, Fairness. Unterstützung durch staatliche Gerichte ist in bestimmten Punkten vorgesehen zum Beispiel Beweisaufnahme oder Sicherungsmaßnahmen.
  • Schiedsspruch Der Schiedsspruch bindet die Parteien. Staatlicher Rechtsschutz besteht durch den Aufhebungsantrag aus gesetzlich abschließend geregelten Gründen beim Oberlandesgericht am Schiedsort § 611 ZPO.
  • Vollstreckung Die Durchsetzung erfolgt nach der Exekutionsordnung. Schiedsgerichte haben keine eigene Vollstreckungs oder Strafgewalt.

Praxis Hinweise

  • Klauselgestaltung Schiedsort, Verfahrenssprache und Zahl der Schiedsrichter klar vereinbaren.
  • Kosten und Vertraulichkeit Schiedsverfahren können rasch und diskret sein, verursachen aber je nach Ausgestaltung erhebliche Kosten.
  • Schutzbereiche In Verbraucher und Arbeitsrecht nur in den engen Grenzen der §§ 617 und 618 ZPO zulässig.

Quellen

Fachbücher und Kommentare

  • Fasching Peter Konecny Andreas Zivilprozessgesetze Kommentar 3. Auflage MANZ 2022 Band zu §§ 577 ff ZPO
  • Rechberger Walter H Klicka Thomas ZPO Kommentar 5. Auflage MANZ 2021
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