Hat der Übergeber also einen Mangel verschuldet, kann er neben/statt den Ansprüchen aus Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Daher bleibt es bei der Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Ersetzt werden kann sowohl der Mangelschaden als auch der Mangelfolgeschaden.
Durch den § 933a besteht eine befristete Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB, soweit es den Schadenersatz für die Mangelhaftigkeit der Leistung selbst betrifft. Die befristete Beweislastumkehr gilt absolut und nur bis zu zehn Jahren nach der Übergabe.
Voraussetzung
Das Verschulden des Übergebers. „Vorteil“: Verjährungsfrist des §1489 ABGB
Primäre Behelfe
- Verbesserung und Austausch
Sekundärer Behelf
- Geldersatz
Berechnung des Geldersatzes
- Objektive Wertminderung
- Ersatz der Verbesserungskosten
- Rückzahlung des Kaufpreises „schadenersatzrechtliche Wandlung“?
Ersatz der Verbesserungskosten
- Im Rahmen des Schadenersatzes nach § 933a
- Voraussetzung: „2. Ebene“
- Voreilige Selbstvornahme der Verbesserung:
- Ersatz nach § 1168 analog Ersparnisanrechnung
- 1042 ABGB?
§ 933a ABGB Schadenersatz
1 Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
2 Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.