Sachbezug

Sachbezug bedeutet im österreichischen Abgabenrecht einen geldwerten Vorteil, den ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht in Geld, sondern etwa in Form einer Leistung oder Nutzungsmöglichkeit erhält. Typische Beispiele sind die Privatnutzung eines Dienstwagens, eine Dienstwohnung, ein Arbeitgeberdarlehen zu besonders günstigen Konditionen oder bestimmte Sachzuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Steuerlich ist entscheidend, ob dieser Vorteil als Arbeitslohn gilt und wie er zu bewerten ist.

Wann liegt ein Sachbezug vor?

Nach § 15 EStG 1988 liegen Einnahmen auch dann vor, wenn geldwerte Vorteile zufließen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören solche Vorteile grundsätzlich zum Arbeitslohn. Ein Sachbezug liegt daher vor, wenn ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gewährt wird und der Arbeitnehmer dadurch wirtschaftlich bereichert ist.

Nicht jede Zuwendung des Arbeitgebers führt aber automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das Einkommensteuergesetz enthält einzelne Steuerbefreiungen, etwa für bestimmte Zuwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen oder für freiwillige soziale Zuwendungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Ob ein Vorteil steuerfrei ist, hängt immer von der konkreten gesetzlichen Regelung ab.

Wie wird ein Sachbezug bewertet?

Für die Bewertung gilt zunächst § 15 Abs. 2 EStG 1988. Danach sind geldwerte Vorteile grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Für bestimmte häufige Fälle gibt es aber eine eigene Verordnung, die Sachbezugswerteverordnung. Sie legt pauschale Werte fest und erleichtert damit die Lohnverrechnung.

Diese Verordnung regelt insbesondere Sachbezüge für:

  • Wohnungen und Unterkünfte,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Zinsvorteile bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen,
  • bestimmte Vorteile in der Land- und Forstwirtschaft,
  • den arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplatz in bewirtschafteten Parkzonen.

Wo ein Fall in der Verordnung geregelt ist, wird regelmäßig dieser Verordnungswert herangezogen. Fehlt eine spezielle Regelung, bleibt es bei der allgemeinen Bewertung nach dem Einkommensteuergesetz.

Wichtige Beispiele aus der Praxis

Besonders bekannt ist der Sachbezug bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs. Schon die Möglichkeit, das Fahrzeug auch privat oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden, kann einen Sachbezug auslösen. Die Bewertung richtet sich nach § 4 Sachbezugswerteverordnung. Die Verordnung sieht dafür prozentuelle Monatswerte auf Basis der Anschaffungskosten vor; unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein reduzierter Wert in Betracht. Auch Kostenbeiträge des Arbeitnehmers können den Sachbezugswert mindern.

Ein weiteres wichtiges Feld ist die Dienstwohnung. Wird eine Wohnung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil vorliegt. Die Bewertung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung. Maßgeblich sind dabei unter anderem Art und Größe der Unterkunft.

Auch Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen können zu einem Sachbezug führen, wenn der gewährte Zinssatz unter dem maßgeblichen Vergleichswert liegt. Die Verordnung enthält dazu eine eigene Regelung. Ein Sachbezug ist allerdings nur insoweit zu ermitteln, als der gesetzlich genannte Freibetrag überschritten wird.

Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Für viele Arbeitnehmer praktisch relevant sind Betriebsfeiern, Betriebsausflüge oder ähnliche Veranstaltungen. § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 befreit den geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich. Zusätzlich sind dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu 186 Euro jährlich steuerfrei. Ebenfalls bis 186 Euro jährlich steuerfrei sind Sachzuwendungen aus Anlass eines Dienstjubiläums oder Firmenjubiläums.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer begünstigten üblichen Sachzuwendung und einer individuell zugewendeten Leistung, die als normaler Arbeitslohn zu behandeln sein kann. Entscheidend ist daher immer der konkrete Anlass, die Form der Zuwendung und ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung tatsächlich erfüllt sind.

Warum der Sachbezug wichtig ist

Ein Sachbezug erhöht in der Regel die steuerliche Bemessungsgrundlage in der Lohnverrechnung. Je nach Art des Vorteils kann er außerdem Auswirkungen auf die Sozialversicherung und auf lohnabhängige Abgaben haben. Für Arbeitgeber ist daher die richtige Einordnung besonders wichtig, weil fehlerhafte Bewertungen zu Nachforderungen führen können.

Für Arbeitnehmer ist vor allem relevant, dass ein Vorteil in Natur nicht automatisch „steuerfrei“ ist. Auch wenn kein Geld ausbezahlt wird, kann der Vorteil wie Arbeitslohn behandelt werden. Ob tatsächlich Steuerpflicht besteht, hängt von der einschlägigen gesetzlichen Befreiung oder von der Bewertung nach der Sachbezugswerteverordnung ab.

Abgrenzung zu bloßen Aufwandsersätzen

Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitgeber nur solche Kosten trägt oder ersetzt, die rechtlich nicht als Bereicherung des Arbeitnehmers anzusehen sind. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erhält oder ob die Leistung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Eine pauschale Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind immer die konkreten Umstände.

Quellen

  • § 15 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
  • § 3 Abs. 1 Z 14 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
  • Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in geltender Fassung, insbesondere § 4, § 5 und § 7, RIS.
  • Heinz Bernold, Brunhilde Mertens, Karin Kufner (Hrsg.), die lohnsteuer in frage und antwort, 4. Auflage 2026, Verlag Österreich.
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