Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist eine unionsrechtliche Richtlinie zum besseren Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführenden „grünen“ Angaben, vor manipulativen Nachhaltigkeitsaussagen und vor bestimmten Formen geplanter oder intransparenter Produktverkürzung. Sie gehört zum EU-Verbraucherrecht und muss von den Mitgliedstaaten grundsätzlich erst in nationales Recht umgesetzt werden, bevor ihre Vorgaben im innerstaatlichen Rechtsrahmen voll wirksam ausgestaltet sind.
Was regelt Richtlinie (EU) 2024/825?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 modernisiert das europäische Verbraucherrecht mit Blick auf den ökologischen Wandel. Im Zentrum stehen Geschäftspraktiken, die Verbraucherinnen und Verbraucher durch unklare, unzutreffende oder nicht überprüfbare Umweltaussagen zu einer Kaufentscheidung veranlassen können. Die Richtlinie ändert dazu vor allem bestehende unionsrechtliche Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken und über Verbraucherinformationen.
Inhaltlich richtet sich der Rechtsakt gegen Greenwashing, also gegen Werbe- und Verkaufspraktiken, bei denen Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen umweltfreundlicher dargestellt werden, als sie tatsächlich sind. Erfasst werden insbesondere pauschale Umweltaussagen ohne ausreichenden Nachweis, irreführende Hinweise auf Nachhaltigkeit, zweifelhafte Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen über Klimaneutralität oder ähnliche Umweltvorteile, wenn diese vor allem auf Kompensation beruhen und dadurch ein falscher Gesamteindruck entsteht.
Die Richtlinie befasst sich außerdem mit Informationen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und frühzeitige Obsoleszenz. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor Praktiken geschützt werden, die die Lebensdauer eines Produkts künstlich verkürzen oder wesentliche Informationen über Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteile oder Software-Updates verschleiern. Ziel ist es, informierte Konsumentscheidungen zu fördern und nachhaltigeren Konsum tatsächlich nachvollziehbar zu machen.
Weil es sich um eine Richtlinie handelt, gilt sie nicht wie eine EU-Verordnung automatisch in allen Einzelheiten unmittelbar im österreichischen Rechtsalltag. Vielmehr muss Österreich die unionsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht umsetzen, etwa durch Anpassungen im Lauterkeitsrecht, im Verbraucherrecht und in begleitenden Vollzugsregeln.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Der Rechtsakt ist rechtspolitisch und praktisch besonders bedeutsam, weil Nachhaltigkeit und Klimaschutz in der Werbung zu einem zentralen Wettbewerbsfaktor geworden sind. Gerade deshalb besteht die Gefahr, dass Umweltargumente unscharf oder strategisch eingesetzt werden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist aber oft schwer erkennbar, ob Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „bewusst hergestellt“ tatsächlich belastbar sind oder nur werbliche Schlagworte darstellen.
Die Richtlinie soll hier zu mehr Transparenz und Fairness beitragen. Sie schützt einerseits Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung und stärkt andererseits Unternehmen, die tatsächlich in umweltfreundliche Produktionsweisen, längere Produktlebensdauer oder Reparierbarkeit investieren. Wenn unklare oder unbelegte Umweltwerbung zurückgedrängt wird, verbessert das auch die Wettbewerbsbedingungen für seriöse Anbieter.
Wichtig ist der Rechtsakt zudem im Zusammenspiel mit den unionsweiten Nachhaltigkeitszielen. Die EU verfolgt mit dem Grünen Deal, der Kreislaufwirtschaft und der Stärkung nachhaltiger Konsumentscheidungen ein breiteres Regulierungskonzept. Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist ein Baustein dieses Systems: Sie setzt nicht primär technische Umweltstandards, sondern regelt, wie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern über Umweltvorteile gesprochen und geworben werden darf.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Richtlinie vor allem im Verbraucher- und Lauterkeitsrecht relevant. Naheliegend ist insbesondere eine Anpassung jener innerstaatlichen Vorschriften, mit denen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt sind. Je nach Ausgestaltung der österreichischen Umsetzung werden vor allem Werbeaussagen, Produktkennzeichnungen, Online-Shops, Vertragsinformationen und Nachhaltigkeitssiegel rechtlich genauer überprüfbar sein.
Praktisch betrifft das den österreichischen Handel, den E-Commerce, Hersteller, Importeure und Dienstleister. Unternehmen, die in Österreich an Verbraucherinnen und Verbraucher vermarkten, müssen künftig noch stärker darauf achten, dass Umweltangaben konkret, belegbar und nicht missverständlich sind. Allgemeine Werbeaussagen ohne nachvollziehbare Grundlage werden rechtlich riskanter. Das gilt auch dann, wenn Aussagen zwar werblich attraktiv, aber inhaltlich zu unbestimmt sind.
Für die österreichische Rechtsanwendung sind insbesondere bestehende Mechanismen des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbsrechts wichtig. In Betracht kommen behördliche Vollzugsmaßnahmen, Unterlassungsansprüche durch qualifizierte Einrichtungen, zivilrechtliche Folgen und wettbewerbsrechtliche Verfahren. Welche Detailregelungen Österreich wählt, hängt von der konkreten Umsetzungsgesetzgebung ab. Solange die nationale Umsetzung nicht vollständig erfolgt ist, ist bei Einzelheiten Zurückhaltung geboten.
Auch für österreichische Gerichte und Aufsichtsstellen gewinnt die Auslegung unionsrechtlicher Begriffe an Bedeutung. Dazu gehören etwa die Fragen, wann eine Umweltaussage hinreichend konkret ist, wann ein Nachhaltigkeitssiegel glaubwürdig und überprüfbar ausgestaltet sein muss und in welchen Fällen Hinweise auf Kompensation geeignet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher irrezuführen.
Wer ist davon betroffen?
- Unternehmen, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben.
- Händler, Online-Plattformen, Hersteller und Importeure, die Informationen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Produktlebensdauer bereitstellen.
- Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich, die bei Kaufentscheidungen auf „grüne“ Angaben, Siegel und Nachhaltigkeitsversprechen vertrauen.
Praktische Bedeutung
Die praktische Tragweite der Richtlinie ist erheblich. Unternehmen werden Werbeunterlagen, Verpackungen, Produktbeschreibungen und Online-Angebote überprüfen müssen. Aussagen wie „100 % umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig produziert“ oder „besonders reparaturfreundlich“ werden nur dann rechtssicher sein, wenn sie inhaltlich tragfähig, ausreichend konkret und überprüfbar sind. Pauschale Formulierungen ohne klare Bezugspunkte können problematisch sein.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Umweltlabels und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie zielt darauf ab, irreführende oder wenig transparente Kennzeichnungen einzudämmen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll erkennbarer werden, auf welchen Standards ein Zeichen beruht und ob eine unabhängige Prüfung erfolgt. Damit soll verhindert werden, dass bloße Marketing-Logos den Eindruck offizieller oder besonders verlässlicher Umweltzertifizierung erwecken.
Ein weiterer praktischer Bereich ist die Information über Produktnutzung und Lebensdauer. Wenn Produkte so konzipiert oder beworben werden, dass ihre tatsächliche Haltbarkeit verschleiert wird, kann das künftig stärker in den Fokus geraten. Auch Informationen über Software-Updates, die Funktionstüchtigkeit, Kompatibilität oder Nutzbarkeit beeinflussen, können für Verbraucherentscheidungen wesentlich sein. Das ist etwa bei digitalen Geräten und vernetzten Produkten besonders relevant.
Für österreichische Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet die Richtlinie im Ergebnis bessere Informationsgrundlagen. Wer bewusst nachhaltig einkaufen möchte, soll sich weniger auf bloße Werbebotschaften verlassen müssen. Für Unternehmen bedeutet das mehr Compliance-Aufwand, aber zugleich mehr Rechtssicherheit, wenn Umweltwerbung sauber belegt und transparent gestaltet ist.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist kein allgemeines Umweltgesetz und auch keine technische Produktverordnung. Sie regelt vor allem die Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern und die Lauterkeit geschäftlicher Praktiken. Davon zu unterscheiden sind produktspezifische EU-Vorschriften, etwa zu Ökodesign, Energiekennzeichnung, Produktsicherheit oder zu einzelnen Branchenstandards.
Ebenfalls abzugrenzen sind unternehmensbezogene Berichts- und Offenlegungspflichten. Diese betreffen eher die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gegenüber Markt, Öffentlichkeit oder Investoren. Die vorliegende Richtlinie richtet sich demgegenüber in erster Linie auf die konkrete Verbraucheransprache im B2C-Bereich.
Zu beachten ist auch der Unterschied zwischen Richtlinien und Verordnungen im Unionsrecht: Eine Richtlinie bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Eine Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar. Für die österreichische Praxis ist dieser Unterschied wesentlich, weil sich die unmittelbaren Pflichten und Rechtsfolgen häufig erst aus dem nationalen Umsetzungsgesetz und seiner Auslegung im Lichte des Unionsrechts ergeben.
Im Zusammenhang mit „grünen Angaben“ wird auf EU-Ebene außerdem über weitere Regelungsvorhaben und ergänzende Instrumente diskutiert oder bereits verhandelt. Diese können künftig zusätzliche Anforderungen an die Begründung und Nachweisbarkeit von Umweltaussagen bringen. Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist daher ein wichtiger, aber nicht der einzige Baustein des unionsrechtlichen Rahmens gegen Greenwashing.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen
- EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu
- Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
- Relevante österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien, soweit anwendbar





