Richtlinie (EU) 2022/2381: Geschlechterverhältnis in Leitungsorganen

Die Richtlinie (EU) 2022/2381 ist eine unionsrechtliche Vorgabe zur Verbesserung des Geschlechterverhältnisses in Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften. Sie verlangt grundsätzlich eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und zielt darauf ab, die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts in Aufsichts- und Verwaltungsorganen transparenter, objektiver und ausgewogener zu gestalten.

Was regelt Richtlinie (EU) 2022/2381?

Die Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 betrifft die ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften. Im politischen und medialen Sprachgebrauch wird sie oft als EU-Richtlinie zu „Frauen in Aufsichtsräten“ oder als „Women on Boards“-Richtlinie bezeichnet. Rechtlich erfasst sie jedoch allgemein das unterrepräsentierte Geschlecht und knüpft damit an das Ziel der Geschlechterausgewogenheit an.

Als Richtlinie gilt sie nicht automatisch in allen Einzelheiten unmittelbar für Unternehmen, sondern muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie legt Zielvorgaben und Mindestanforderungen fest, überlässt aber die konkrete Ausgestaltung in wesentlichen Punkten dem nationalen Gesetzgeber. Das ist für Österreich besonders wichtig, weil erst die innerstaatliche Umsetzung festlegt, welche Pflichten im Detail für österreichische Gesellschaften bestehen.

Inhaltlich sieht die Richtlinie vor, dass börsennotierte Gesellschaften Maßnahmen treffen sollen, um bis zu einem unionsrechtlich vorgegebenen Zeitpunkt eine ausgewogenere Besetzung ihrer Leitungsorgane zu erreichen. Die Richtlinie arbeitet dabei mit zwei alternativen Zielmodellen:

  • entweder eine bestimmte Mindestquote für das unterrepräsentierte Geschlecht bei den nicht geschäftsführenden Leitungsmitgliedern,
  • oder eine Mindestquote bezogen auf alle Leitungsmitglieder zusammen.

Daneben verlangt die Richtlinie, dass Auswahlverfahren nach klaren, neutralen und im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen. Wenn Bewerberinnen und Bewerber gleich geeignet sind, soll dem unterrepräsentierten Geschlecht unter bestimmten Voraussetzungen der Vorzug gegeben werden. Außerdem enthält die Richtlinie Vorgaben zu Dokumentation, Informationsrechten von Bewerberinnen und Bewerbern, Berichtspflichten sowie zu wirksamen Sanktionen bei Verstößen.

Die Regelung richtet sich vor allem an große börsennotierte Gesellschaften. Kleine und mittlere Unternehmen sind nach dem Regelungskonzept grundsätzlich nicht der zentrale Adressatenkreis. Entscheidend ist also nicht jedes Unternehmen, sondern insbesondere die börsennotierte Gesellschaft mit entsprechender Organstruktur.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Richtlinie ist rechtspolitisch und praktisch bedeutsam, weil sie ein seit Jahren diskutiertes Spannungsfeld anspricht: Einerseits sollen Führungspositionen nach Eignung und objektiven Kriterien besetzt werden, andererseits zeigen viele Märkte und Unternehmensstrukturen, dass Frauen und andere Angehörige des unterrepräsentierten Geschlechts in Spitzenfunktionen oft deutlich seltener vertreten sind. Die Richtlinie versucht, dieses Ungleichgewicht nicht durch automatische Besetzungsvorgaben, sondern durch verfahrensbezogene Mindeststandards und konkrete Zielvorgaben zu korrigieren.

Für das Unionsrecht ist sie ein Beispiel dafür, wie Gleichstellungsziele mit Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrelevanz und Corporate Governance verbunden werden. Die Zusammensetzung von Leitungsorganen wird nicht nur als Personalfrage verstanden, sondern auch als Thema guter Unternehmensführung, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit. Die EU geht davon aus, dass vielfältiger besetzte Leitungsorgane zu ausgewogeneren Entscheidungen, größerer Legitimation und besseren Karrierechancen beitragen können.

Wichtig ist die Richtlinie auch deshalb, weil sie keine bloße politische Empfehlung ist. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein rechtlich verbindliches System zu schaffen, das Zielerreichung, Auswahltransparenz und Sanktionen umfasst. Damit hebt sie die Frage der Geschlechterausgewogenheit in Leitungsorganen auf eine verbindliche unionsrechtliche Ebene.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist zunächst entscheidend, dass es sich um eine Richtlinie handelt. Sie bedarf daher grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht. Erst diese Umsetzung bestimmt präzise, wie die unionsrechtlichen Vorgaben im österreichischen Gesellschaftsrecht, Gleichbehandlungsrecht und gegebenenfalls im Kapitalmarktrecht verankert werden. Dabei kann der österreichische Gesetzgeber bestehende nationale Regelungen berücksichtigen und anpassen.

Österreich kennt bereits seit mehreren Jahren nationale Vorgaben zur Frauenquote in bestimmten Aufsichtsräten. Diese betreffen jedoch nicht deckungsgleich alle Fälle, die auf unionsrechtlicher Ebene relevant sind, und beruhen auf österreichischem Recht mit eigener Systematik. Die Richtlinie (EU) 2022/2381 kann daher Anpassungsbedarf auslösen, insbesondere wenn unionsrechtliche Zielwerte, Verfahrenspflichten oder Berichtspflichten weitergehen oder anders ausgestaltet sind als bisherige nationale Bestimmungen.

In der österreichischen Praxis ist vor allem an börsennotierte Aktiengesellschaften zu denken. Je nach Organstruktur und konkreter Ausgestaltung der nationalen Umsetzung kann die Richtlinie Auswirkungen auf Aufsichtsräte, Verwaltungsorgane, Nominierungsausschüsse und interne Auswahlprozesse haben. Auch das Verhältnis zu bestehenden Gleichbehandlungsgrundsätzen wird in Österreich sorgfältig auszugestalten sein, damit Quoten- und Verfahrensregeln mit objektiver Eignungsprüfung und Diskriminierungsschutz vereinbar bleiben.

Besonders relevant ist die Richtlinie für die Corporate Governance börsennotierter Unternehmen in Österreich. Gesellschaften werden ihre Besetzungsverfahren, Dokumentation und Berichterstattung darauf ausrichten müssen, dass Auswahlentscheidungen nachvollziehbar und anhand sachlicher Kriterien überprüfbar sind. Das kann in der Praxis zu stärker formalisierten Nominierungsprozessen führen.

Soweit die österreichische Umsetzung zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht vollständig erfolgt oder in Entwicklung ist, ist vorsichtig zu unterscheiden: Die Richtlinie selbst gibt bereits die unionsrechtliche Richtung vor, unmittelbare Einzelpflichten für private Unternehmen ergeben sich aber regelmäßig erst aus den nationalen Umsetzungsakten. Für die Rechtsanwendung in Österreich ist daher immer auch der Stand des innerstaatlichen Umsetzungsrechts maßgeblich.

Wer ist davon betroffen?

  • Börsennotierte Gesellschaften in Österreich, insbesondere wenn sie in den Anwendungsbereich der nationalen Umsetzung zur Besetzung von Aufsichts- oder Verwaltungsorganen fallen.
  • Mitglieder von Leitungsorganen und Aufsichtsräten sowie Personen, die für Nominierungen und Auswahlentscheidungen verantwortlich sind.
  • Bewerberinnen und Bewerber für Organfunktionen, weil Transparenz-, Informations- und Auswahlregeln ihre Rechtsposition stärken können.
  • Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Kapitalmarkt, da die Zusammensetzung der Leitungsorgane Teil guter Unternehmensführung und Offenlegung sein kann.
  • Rechtsberatung, Compliance und Personalverantwortliche, die Auswahlprozesse, Dokumentation und Berichtspflichten rechtssicher gestalten müssen.

Praktische Bedeutung

In der Praxis geht es nicht nur um Quoten als Zahlenwert, sondern vor allem um rechtskonforme Besetzungsverfahren. Unternehmen müssen nachvollziehbar festlegen, welche Qualifikationen für ein Organmandat verlangt werden, wie Kandidatinnen und Kandidaten verglichen werden und auf welcher Grundlage die Entscheidung erfolgt. Dadurch sollen informelle oder traditionell gewachsene Auswahlmuster zurückgedrängt werden.

Für österreichische Unternehmen kann das bedeuten, dass Satzungen, Geschäftsordnungen, Nominierungsrichtlinien oder interne Governance-Prozesse überprüft und angepasst werden. Auch die Kommunikation gegenüber Aktionärinnen, Aktionären und gegebenenfalls gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern gewinnt an Bedeutung. Wo die Richtlinie oder ihre Umsetzung Berichtspflichten vorsieht, wird die tatsächliche Zusammensetzung der Organe zum Gegenstand regelmäßiger Offenlegung.

Praktisch relevant ist auch der Rechtsschutz. Wenn zwei Personen gleich geeignet sind und eine Gesellschaft dennoch nicht dem unterrepräsentierten Geschlecht den vorgesehenen Vorrang einräumt, kann die Begründung dieser Entscheidung rechtlich überprüfbar sein. Damit steigt der Druck, Auswahlentscheidungen sachlich und gut dokumentiert zu treffen.

Für den Arbeitsmarkt im weiteren Sinn kann die Richtlinie Signalwirkung haben. Auch wenn sie nicht allgemein jede Führungsposition erfasst, kann sie Einfluss auf Talentförderung, Nachfolgeplanung und Karrierestrukturen haben. Unternehmen, die Organpositionen ausgewogener besetzen wollen, müssen oft früher ansetzen, etwa bei Entwicklungspfaden für Führungskräfte und bei der Identifikation potenzieller Kandidatinnen.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Richtlinie (EU) 2022/2381 ist von allgemeinen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsvorschriften zu unterscheiden. Diese verbieten Benachteiligungen wegen des Geschlechts in verschiedenen Lebens- und Arbeitsbereichen. Die vorliegende Richtlinie geht darüber hinaus, weil sie speziell auf die Zusammensetzung von Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften und auf die dafür maßgeblichen Auswahlverfahren abzielt.

Abzugrenzen ist sie auch von rein nationalen österreichischen Quotenregelungen. Österreich kann schon vor oder neben der Umsetzung unionsrechtliche Vorgaben zur Geschlechtervertretung in Aufsichtsräten kennen. Die unionsrechtliche Richtlinie ersetzt solche Regelungen nicht automatisch, sondern setzt einen europäischen Rahmen, der mit dem österreichischen Recht abgestimmt werden muss. Ob nationales Recht bereits ausreichend ist oder nachgeschärft werden muss, hängt von der genauen Umsetzung und vom Vergleich der jeweiligen Anforderungen ab.

Nicht zu verwechseln ist die Richtlinie außerdem mit einer EU-Verordnung. Eine Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Richtlinie hingegen bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Für Unternehmen in Österreich ist dieser Unterschied zentral, weil sich konkrete Handlungspflichten oft erst aus dem österreichischen Umsetzungsrecht klar ergeben.

Die Aufnahme in Kategorien wie Arbeitsrecht oder Digitales Recht ist nur teilweise naheliegend. Der Kern der Richtlinie liegt im Europarecht sowie im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, mit Berührungspunkten zum Gleichbehandlungs- und Arbeitsrecht. Ein originär digitales Regelungswerk ist sie nicht. Digitale Aspekte können höchstens mittelbar eine Rolle spielen, etwa bei Compliance-Systemen, Berichterstattung oder Datenmanagement in Nominierungsprozessen.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis unter den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen
  • EUR-Lex
  • Österreichische Umsetzungsgesetze, Regierungsvorlagen, Ausschussberichte und parlamentarische Materialien, soweit für die innerstaatliche Umsetzung einschlägig
  • Bestehende österreichische gesellschaftsrechtliche und gleichbehandlungsrechtliche Vorschriften zur Geschlechtervertretung in Aufsichtsräten, soweit anwendbar
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