Die Richtlinie (EU) 2018/843 ist die sogenannte 5. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union. Sie verschärft die unionsrechtlichen Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, erweitert den Kreis der verpflichteten Unternehmen und stärkt Transparenzpflichten, insbesondere bei wirtschaftlichen Eigentümern und bestimmten virtuellen Währungen. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar wie eine Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, also auch durch Österreich.
Was regelt Richtlinie (EU) 2018/843?
Die Richtlinie (EU) 2018/843 änderte vor allem die bereits bestehende 4. Geldwäscherichtlinie. Ziel war es, auf neue Risiken rascher zu reagieren, die sich aus internationalen Finanzströmen, komplexen Beteiligungsstrukturen, anonymitätsfördernden Zahlungsmitteln und digitalen Entwicklungen ergeben. Die Richtlinie verschärft daher die Regeln zur Identifizierung von Kundinnen und Kunden, zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums und zur behördlichen Zusammenarbeit.
Ein zentrales Thema ist die stärkere Transparenz bei juristischen Personen, Trusts und vergleichbaren Rechtsvereinbarungen. Die Mitgliedstaaten mussten sicherstellen, dass Informationen über wirtschaftliche Eigentümer in Registern verfügbar sind. Damit soll verhindert werden, dass Gesellschaftsstrukturen zur Verschleierung von Vermögenswerten missbraucht werden.
Weitere wichtige Inhalte betreffen den erweiterten Zugang zu Registern, die verbesserte Nutzung von Informationen durch Behörden sowie die Einbeziehung zusätzlicher Verpflichteter in das Geldwäscherecht. Dazu zählen insbesondere bestimmte Anbieter im Bereich virtueller Währungen, etwa Plattformen zum Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Auch bei Prepaid-Instrumenten wurden die Schwellen und Ausnahmen teilweise eingeschränkt.
Die Richtlinie enthält zudem verschärfte Anforderungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko. Das betrifft insbesondere Drittstaaten mit hohem Risiko. In solchen Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Insgesamt verfolgt die Richtlinie den Ansatz, Geldwäscheprävention unionsweit enger zu harmonisieren und Lücken im bisherigen System zu schließen.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die 5. Geldwäscherichtlinie ist wichtig, weil Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelmäßig grenzüberschreitend organisiert sind. Nationale Regeln allein reichen daher oft nicht aus. Die Europäische Union versucht mit solchen Richtlinien, ein gemeinsames Mindestniveau an Prävention, Kontrolle und Transparenz zu schaffen. Das schützt nicht nur die Integrität des Finanzsystems, sondern auch den fairen Wettbewerb.
Besonders bedeutsam ist die Richtlinie wegen ihres Fokus auf wirtschaftliches Eigentum. In der Praxis werden Vermögenswerte häufig nicht offen von der tatsächlich kontrollierenden Person gehalten, sondern über Gesellschaften, Beteiligungsketten oder treuhandähnliche Konstruktionen. Werden wirtschaftliche Eigentümer besser sichtbar, wird die Aufdeckung verdächtiger Strukturen erleichtert.
Hinzu kommt die Relevanz für neue technologische Entwicklungen. Virtuelle Währungen und digitale Übertragungsformen schaffen Chancen, können aber auch zur Verschleierung von Zahlungsflüssen verwendet werden. Die Richtlinie reagiert darauf, indem sie bestimmte Dienstleister in den regulatorischen Rahmen einbezieht. Das war ein wichtiger Schritt, auch wenn sich das Unionsrecht in diesem Bereich später weiterentwickelt hat.
Für die Praxis ist die Richtlinie außerdem deshalb wesentlich, weil sie Behörden, Kredit- und Finanzinstituten sowie anderen Verpflichteten mehr Instrumente für Risikoanalyse, Identifizierung und Meldung verdächtiger Sachverhalte an die Hand gibt. Dadurch wurde das unionsrechtliche Geldwäscherecht deutlich dichter und anspruchsvoller.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich war die Richtlinie deshalb besonders relevant, weil sie Anpassungen in mehreren Materien erforderte. Da es sich um eine Richtlinie handelt, mussten die unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden. In Österreich erfolgt die Geldwäscheprävention nicht nur in einem einzigen Gesetz, sondern verteilt sich auf verschiedene Bereiche, etwa auf das Finanzmarktaufsichtsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Berufsrecht bestimmter Berufsgruppen und auf Regelungen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Ein wesentlicher Bezugspunkt ist in Österreich das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz. Die unionsrechtlich geforderte stärkere Transparenz über wirtschaftliche Eigentümer wurde dadurch praktisch besonders bedeutsam. Für Gesellschaften und andere Rechtsträger bedeutet das, dass sie ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen korrekt feststellen und melden müssen. Fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Meldungen können rechtliche Folgen haben.
Auch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ist für die österreichische Umsetzung zentral. Es betrifft vor allem Kreditinstitute, Finanzinstitute und andere Verpflichtete im Finanzbereich. Daneben bestehen in Österreich geldwäscherechtliche Pflichten auch für bestimmte Nichtfinanzberufe, etwa bei Notarinnen und Notaren, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in bestimmten Konstellationen, Steuerberatung sowie für andere besonders risikogeneigte Geschäftsbereiche. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, richtet sich allerdings nach der jeweils einschlägigen österreichischen Materienregelung.
Für Österreich spielte außerdem die Frage eine Rolle, wie weit der Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer reichen soll. Auf Unionsebene wurde die Transparenz zunächst ausgeweitet. Spätere Entwicklungen in der Rechtsprechung, insbesondere zur Grundrechtsabwägung zwischen Transparenz und Datenschutz, haben diese Materie weiter beeinflusst. Für das Verständnis der 5. Geldwäscherichtlinie ist aber entscheidend, dass sie eine deutliche Ausweitung der Transparenzpflichten anstieß.
Praktisch relevant war die Richtlinie in Österreich auch für die Aufsicht und die behördliche Zusammenarbeit. Die Finanzmarktaufsicht, Strafverfolgungsbehörden und weitere zuständige Stellen sind auf verlässliche Informationen angewiesen, um verdächtige Strukturen, grenzüberschreitende Transaktionen und Umgehungskonstruktionen zu erkennen. Die Richtlinie stärkte hierfür die unionsrechtliche Grundlage.
Wer ist davon betroffen?
- Kreditinstitute, Finanzinstitute und sonstige Verpflichtete nach österreichischem Geldwäscherecht
- Gesellschaften und andere Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer feststellen und melden müssen
- Anbieter bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sowie Unternehmen mit erhöhtem Geldwäscherisiko
Praktische Bedeutung
Im Alltag zeigt sich die Bedeutung der Richtlinie vor allem bei der Kundenidentifizierung und bei der Prüfung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen. Wer in Österreich ein Bankkonto eröffnet, eine Geschäftsbeziehung mit einem Finanzdienstleister eingeht oder für einen meldepflichtigen Rechtsträger verantwortlich ist, kann mit weitergehenden Nachfragen und Dokumentationspflichten konfrontiert sein. Das ist kein bloßer Formalismus, sondern Teil eines risikobasierten Systems zur Verhinderung von Missbrauch.
Unternehmen müssen ihre internen Prozesse so ausgestalten, dass sie wirtschaftliche Eigentümer feststellen, Risiken bewerten, Verdachtsmomente erkennen und gegebenenfalls Meldungen erstatten können. Je nach Branche gehören dazu Schulungen, interne Kontrollen, Aufbewahrungspflichten und die laufende Überprüfung bestehender Geschäftsbeziehungen. Gerade bei komplexen Unternehmensgruppen oder internationalen Strukturen ist das mit erheblichem Aufwand verbunden.
Für Rechtsträger in Österreich ist die richtige Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums besonders wichtig. Maßgeblich ist nicht nur die formale Beteiligung, sondern auch tatsächliche Kontrolle. In der Praxis kann die Feststellung schwierig sein, wenn mehrere Beteiligungsebenen, ausländische Gesellschaften oder Treuhandverhältnisse eine Rolle spielen. Die durch die 5. Geldwäscherichtlinie verstärkte Transparenzlogik erhöht daher die Anforderungen an die Compliance.
Auch der Bereich virtueller Währungen gewann durch die Richtlinie an rechtlicher Sichtbarkeit. Zwar hat sich das Unionsrecht seither weiterentwickelt, doch die 5. Geldwäscherichtlinie markierte einen wichtigen Schritt dahin, digitale Vermögensbewegungen nicht außerhalb des geldwäscherechtlichen Rahmens zu belassen. Für österreichische Marktteilnehmer bedeutete das mehr regulatorische Pflichten und mehr Aufsicht.
Für Bürgerinnen und Bürger kann die Richtlinie mittelbar spürbar sein, etwa durch strengere Identitätsprüfungen, zusätzliche Angaben bei Transaktionen oder Nachfragen zur Herkunft von Vermögenswerten. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Finanzsystems, führen aber auch zu mehr Dokumentations- und Mitwirkungspflichten.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2018/843 ist nicht mit einer Verordnung zu verwechseln. Eine Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar. Eine Richtlinie hingegen setzt verbindliche Ziele, überlässt die konkrete Ausgestaltung aber im Regelfall den Mitgliedstaaten. Deshalb ist für Österreich nicht nur der Text der Richtlinie maßgeblich, sondern vor allem auch die österreichische Umsetzung in den jeweils einschlägigen Gesetzen.
Inhaltlich ist die 5. Geldwäscherichtlinie von der 4. Geldwäscherichtlinie abzugrenzen, die sie geändert und ergänzt hat. Sie schuf also kein vollständig neues System, sondern verschärfte und erweiterte bestehende Vorgaben. Von späteren unionsrechtlichen Entwicklungen ist sie ebenfalls zu unterscheiden. Das Geldwäscherecht der EU wurde seither weiter reformiert; daher muss bei aktuellen Rechtsfragen immer geprüft werden, welche spätere Rechtslage inzwischen gilt.
Abzugrenzen ist die Richtlinie auch von rein strafrechtlichen Geldwäschetatbeständen. Die 5. Geldwäscherichtlinie betrifft in erster Linie Prävention, Transparenz, Sorgfaltspflichten, Aufsicht und Informationszugang. Sie ist also nicht bloß Strafrecht, sondern ein umfassender regulatorischer Rahmen zur Vorbeugung und Früherkennung. Strafrechtliche Konsequenzen können daran anknüpfen, sind aber nicht mit der Richtlinie selbst gleichzusetzen.
Schließlich ist auch eine Abgrenzung zum Datenschutzrecht wichtig. Die Offenlegung und Verarbeitung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer berührt personenbezogene Daten. Daher müssen geldwäscherechtliche Transparenzpflichten mit Grundrechten und Datenschutz in Einklang gebracht werden. Gerade in diesem Spannungsfeld kam es auf Unionsebene später zu bedeutsamen rechtlichen Entwicklungen.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2018/843
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2015/849
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), soweit in Österreich einschlägig
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), soweit in Österreich einschlägig
- Weitere österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien je nach betroffener Berufs- und Aufsichtsmaterie





