Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie)

Die Richtlinie 2013/32/EU, meist Asylverfahrensrichtlinie genannt, ist eine EU-Richtlinie über das Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes. Sie regelt also nicht unmittelbar, wer Schutz erhält, sondern wie ein Asylverfahren ablaufen muss. Für Österreich ist sie vor allem deshalb wichtig, weil das österreichische Asylverfahrensrecht unionsrechtskonform ausgestaltet und angewendet werden muss.

Worum es in der Richtlinie geht

Die Richtlinie legt gemeinsame Mindeststandards für Asylverfahren in den Mitgliedstaaten fest. Sie betrifft insbesondere:

  • den Zugang zum Asylverfahren,
  • die persönliche Einvernahme,
  • die Rechte und Mitwirkungspflichten von Asylwerbern,
  • besondere Garantien für schutzbedürftige Personen,
  • die Behandlung von unzulässigen oder beschleunigten Verfahren,
  • die Begründung von Entscheidungen und
  • den Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen.

Die Richtlinie gilt im Bereich des internationalen Schutzes. Dazu gehören in Österreich vor allem die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten und über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Bedeutung für Österreich

In Österreich wird die Asylverfahrensrichtlinie nicht isoliert angewendet. Maßgeblich sind vor allem das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entscheidet in erster Instanz, gegen Bescheide ist in der Regel die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.

Das österreichische Recht enthält dafür detaillierte Verfahrensregeln. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Asylgesetz 2005 geregelt. Ebenso finden sich dort Bestimmungen über den Verfahrensablauf, das Zulassungsverfahren, Einvernahmen, Mitwirkungspflichten, Verfahrenskarten und beschleunigte Verfahren. Das BFA-Verfahrensgesetz ergänzt diese Regeln als allgemeines Verfahrensgesetz für Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren.

Zentrale Verfahrensgarantien

Ein Kern der Asylverfahrensrichtlinie sind faire Verfahrensstandards. Dazu gehört, dass ein Antrag geprüft werden muss, bevor über internationalen Schutz entschieden wird. Die betroffene Person muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, ihre Fluchtgründe in einer persönlichen Einvernahme darzulegen.

Österreichisches Recht sieht vor, dass ein Asylwerber grundsätzlich zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – wenn nicht schon davor entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Außerdem kann der Asylwerber zu Einvernahmen in Begleitung einer Vertrauensperson oder eines Vertreters erscheinen.

Wichtig ist auch, dass Entscheidungen nachvollziehbar sein müssen. Gerade im Asylrecht hängt viel von der Würdigung des Einzelfalls ab: von den Aussagen der betroffenen Person, von Länderinformationen und von der Frage, ob eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden glaubhaft ist.

Besondere Verfahrensformen

Die Richtlinie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigte oder unzulässige Verfahren. Das bedeutet aber nicht, dass Verfahrensrechte wegfallen. Auch in solchen Verfahren müssen die unionsrechtlichen Mindestgarantien gewahrt bleiben.

Im österreichischen Recht gibt es etwa das Zulassungsverfahren sowie Regelungen über beschleunigte Verfahren. Nach dem Asylgesetz 2005 können bestimmte Verfahren beschleunigt geführt werden; dafür nennt das Gesetz auch eine Entscheidungsfrist. Daneben kennt das österreichische Recht Fälle, in denen ein Antrag zurückzuweisen ist, etwa wenn ein anderer Staat nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln zuständig ist.

Für die Praxis bedeutet das: Die Richtlinie schafft keinen einzigen einheitlichen Verfahrensablauf für alle Fälle, sondern einen Rahmen, innerhalb dessen Österreich unterschiedliche Verfahrensarten vorsehen darf.

Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle

Besonders wichtig ist der wirksame Rechtsbehelf. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, muss die Möglichkeit haben, ihn gerichtlich überprüfen zu lassen. In Österreich erfolgt diese Kontrolle regelmäßig durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die gerichtliche Kontrolle ist im Asylrecht von großer Bedeutung, weil Verfahren oft komplex sind und tief in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreifen. Es geht nicht nur um Aufenthalt, sondern häufig auch um Fragen von Sicherheit, Familie und Schutz vor Verfolgung. Die Asylverfahrensrichtlinie verlangt daher einen effektiven Rechtsschutz; das österreichische Verfahrensrecht knüpft daran mit dem Beschwerdesystem vor dem Bundesverwaltungsgericht an.

Was die Richtlinie nicht regelt

Die Asylverfahrensrichtlinie beantwortet nicht selbst die materielle Frage, ob eine Person Flüchtling ist. Diese Frage hängt vom Zusammenspiel mehrerer Rechtsquellen ab, insbesondere von der Genfer Flüchtlingskonvention, der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU und deren Umsetzung im österreichischen Asylgesetz 2005.

Ebenso regelt die Asylverfahrensrichtlinie nicht die Aufnahmebedingungen im Detail. Diese Fragen sind unionsrechtlich vor allem Gegenstand der Richtlinie 2013/33/EU. Für das Verständnis des Verfahrens ist diese Abgrenzung wichtig: Die Asylverfahrensrichtlinie betrifft in erster Linie das Verfahren, nicht die gesamten Lebensbedingungen während des Aufenthalts.

Quellen

  • Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, EUR-Lex.
  • §§ 17, 24, 27a, 28 und 50 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), RIS.
  • § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), RIS.
  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Ablauf Asylverfahren, amtliche Information.
  • Doralt (Hrsg.), Kodex Asyl- und Fremdenrecht 2025, 9., aktualisierte Auflage, LexisNexis Verlag.
  • Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, Handbuch, Verlag Österreich.
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