Die Wasserrahmenrichtlinie ist die Richtlinie 2000/60/EG der Europäischen Union. Sie schafft einen einheitlichen Rahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Oberflächengewässern und Grundwasser. Für Österreich ist sie wichtig, weil ihre Vorgaben im Wasserrechtsgesetz 1959 und in mehreren Verordnungen umgesetzt sind. Sie prägt damit nicht nur die staatliche Wasserplanung, sondern auch wasserrechtliche Bewilligungsverfahren.
Worum es in der Wasserrahmenrichtlinie geht
Ziel der Richtlinie ist es, Gewässer nicht bloß punktuell zu schützen, sondern sie nach ihrem ökologischen und chemischen Zustand bzw. beim Grundwasser nach ihrem mengenmäßigen und chemischen Zustand zu beurteilen. Die Richtlinie arbeitet daher mit einem umfassenden Ansatz: betrachtet werden nicht nur einzelne Einleitungen, sondern ganze Gewässersysteme, ihre Belastungen und die dafür nötigen Maßnahmen.
Ein zentrales Prinzip ist die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten. Für Österreich sind dabei vor allem die Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe relevant. Die Planung orientiert sich also nicht an Verwaltungsgrenzen, sondern am natürlichen Einzugsgebiet eines Gewässers.
Umsetzung in Österreich
Die unionsrechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sind in Österreich vor allem im Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) umgesetzt. Dort finden sich insbesondere die Umweltziele für Gewässer sowie die Regelungen über die Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne, die Ist-Bestandsanalyse, Maßnahmenprogramme und wasserwirtschaftliche Planung.
Wesentliche Bestimmungen stehen vor allem in den §§ 30a bis 30d WRG sowie in den §§ 55b bis 55h WRG. Diese Vorschriften regeln unter anderem, welche Umweltziele für Oberflächengewässer und Grundwasser gelten, wie Belastungen erhoben werden und wie die Planungsinstrumente aufgebaut sind. Das Wasserinformationssystem Austria dient dabei als Informationsgrundlage für Planung und Berichtspflichten.
Ergänzt wird das WRG durch Verordnungen, die festlegen, wie der Zustand von Gewässern zu bewerten ist. Dazu zählen insbesondere die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser sowie die Gewässerzustandsüberwachungsverordnung.
Umweltziele und Verschlechterungsverbot
Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt nicht nur Verbesserungen, sondern enthält auch ein Verschlechterungsverbot. Für die Praxis bedeutet das: Der Zustand eines Gewässers darf grundsätzlich nicht verschlechtert werden. Gleichzeitig sind die in der Richtlinie und im WRG vorgesehenen Umweltziele zu beachten.
Dieses Prinzip ist für Bewilligungen besonders bedeutsam. Wer etwa ein Vorhaben plant, das sich auf ein Gewässer auswirken kann, muss damit rechnen, dass geprüft wird, ob das Projekt den Zielzustand beeinträchtigt oder einer Zielerreichung entgegensteht. Das betrifft zum Beispiel Eingriffe in Fließgewässer, Einleitungen oder wasserbauliche Maßnahmen.
Für die unionsrechtliche Auslegung ist das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-461/13 besonders wichtig. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers grundsätzlich unzulässig ist und die Umweltziele bei Genehmigungen rechtlich ernst zu nehmen sind. Diese Auslegung ist auch in Österreich zu berücksichtigen, weil das nationale Recht unionsrechtskonform anzuwenden ist.
Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne
Ein Kernstück der österreichischen Umsetzung ist der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan. Er ist eine generelle Planung für die Flussgebietseinheiten und legt die wasserwirtschaftliche Ordnung sowie die notwendigen Maßnahmen dar. Im WRG ist ausdrücklich vorgesehen, dass diese Planungen im öffentlichen Interesse liegen.
Der Plan enthält unter anderem Angaben über den Zustand der Gewässer, wesentliche Belastungen, Überwachungsprogramme, Umweltziele und Maßnahmenprogramme. Für Behörden und Planungsträger ist er deshalb ein zentraler Maßstab. In Verfahren nach dem WRG spielt er eine wichtige Rolle, weil wasserwirtschaftliche Interessen auch unter Bedachtnahme auf die im Plan festgelegten Vorgaben wahrzunehmen sind.
Der aktuell kundgemachte Plan ist die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021. Sie erklärt das Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ samt Anlagen für verbindlich.
Bedeutung für Verfahren und Öffentlichkeit
Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt auch Information und Anhörung der Öffentlichkeit. Dieses Beteiligungselement findet sich auf unionsrechtlicher Ebene in Art. 14 der Richtlinie und auf nationaler Ebene in den Planungs- und Informationsstrukturen des Wasserrechts wieder.
Für einzelne Bewilligungsverfahren ist außerdem wichtig, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im WRG eine besondere Stellung hat. Es kann in Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen geltend machen und hat in bestimmten Fällen Parteistellung oder Beschwerdelegitimation. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Gewässerbewirtschaftung nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch im Vollzug beachtet werden.
Warum die Richtlinie in Österreich praktisch wichtig ist
Die Wasserrahmenrichtlinie ist keine bloße Programmbestimmung. Sie beeinflusst in Österreich unter anderem:
- die Beurteilung des Zustands von Flüssen, Seen und Grundwasser,
- die Planung von Sanierungs- und Schutzmaßnahmen,
- wasserrechtliche Bewilligungen für Eingriffe in Gewässer,
- die behördliche Interessenabwägung bei wasserwirtschaftlich relevanten Projekten.
Wer mit einem Vorhaben ein Gewässer berührt, muss daher nicht nur technische Anforderungen des Wasserrechts beachten, sondern auch die übergeordneten Bewirtschaftungsziele aus der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer österreichischen Umsetzung.
Quellen
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, EUR-Lex.
- §§ 30a bis 30d WRG 1959 sowie §§ 55b bis 55h Wasserrechtsgesetz 1959, RIS.
- § 59 Wasserrechtsgesetz 1959, RIS.
- Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021, BGBl. II, RIS.
- Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, RIS.
- Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, RIS.
- Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, RIS.
- Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 479/2006, RIS.
- EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015, C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland eV gegen Bundesrepublik Deutschland, CURIA.
- Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht, 2. Auflage, Linde Verlag.
- WRG – Wasserrechtsgesetz, Kurzkommentar, Verlag Österreich.





