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Pflegegeldeinstufung

Ist die Pflegebedürftigkeit gegeben, besteht die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung vom Bund zu beantragen. Somit ist gewährleistet, dass jeder, der eine zusätzliche Pflege braucht, sich diese auch leisten kann damit eine allumfassende gesundheitliche Betreuung gewährleistet ist. Für den Erhalt dieses Pflegegeldes muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Dieser Betreuungs- und Pflegeaufwand muss für die Gewährung des Pflegegeldes zumindest im Ausmaß von 60 Wochenstunden sowie über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten gegeben sein.
Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung. Diese wird allerdings stufenweise nach dem Pflegeaufwand berechnet und monatlich ausbezahlt. Der vorhin genannte Pflegeaufwand wird in 7 Pflegestufen unterteilt.

Das Pflegegeld muss grundsätzlich beantragt werden. Dies geschieht durch einen formlosen Antrag oder mittels eines vorgefertigten Formulars an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Dieser beauftragt daraufhin einen Anstaltsarzt mit der Begutachtung des Antragstellers. Der Arzt verfasst nach Untersuchung und allenfalls Einsicht in die Pflegedokumentation ein schriftliches Gut-achten, ob und in welchem Ausmaß der Pflegebedarf gegeben ist.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens setzt der Sozialversicherungsträger die Pflegestufe und das dazugehörige Pflegegeld fest.

Wenn die Pflegestufe nach der Begutachtung jedoch nicht mit dem Pflegeaufwand übereinstimmt bzw. eine unrichtige Einstufung vorgenommen wurde, hat der Antragsteller die Möglichkeit, binnen 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides des Sozialversicherungsträgers, eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Wenn der Sozialversicherungsträger nach 6 Monaten immer noch keinen Bescheid erlassen hat, ist ebenfalls eine Klage beim oben genannten Gericht möglich.

Es besteht zwar kein Anwaltszwang, dennoch ist es aufgrund der Komplexität bei diesen Streitigkeiten zu empfehlen, den Rechtsanwalt des Vertrauens zu Rate zu ziehen. Gerade bei Verfahren, die gegen einen Sozialversicherungsträger geführt werden, ist juristischer Beistand unabdingbar.

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