OGAW-Richtlinie

Die OGAW-Richtlinie ist die unionsrechtliche Grundlage für bestimmte Investmentfonds, die in Österreich vor allem im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) umgesetzt ist. OGAW sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Gemeint sind also Fonds, in die viele Anleger gemeinsam investieren und deren Vermögen nach gesetzlich festgelegten Regeln in bestimmte, ausreichend liquide Finanzinstrumente veranlagt wird.

Für Anleger ist die OGAW-Richtlinie vor allem deshalb wichtig, weil sie europaweit einheitliche Mindeststandards für Anlegerschutz, Risikostreuung, Verwahrung des Fondsvermögens und Information vorgibt. In Österreich ist dafür in erster Linie die Finanzmarktaufsicht (FMA) zuständig.

Was ist ein OGAW?

Nach österreichischem Recht liegt ein OGAW vor, wenn ein Organismus Kapital beim Publikum einsammelt, dieses nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren oder anderen zulässigen liquiden Finanzanlagen veranlagt und die Anteile der Anleger auf deren Verlangen grundsätzlich wieder zurückgenommen oder ausgezahlt werden können. Das ergibt sich aus § 2 InvFG 2011.

Ein OGAW kann in Österreich nur als Sondervermögen errichtet werden. Dieses Sondervermögen steht im Miteigentum der Anteilinhaber und ist rechtlich von der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Für Anleger bedeutet das: Das Fondsvermögen ist nicht einfach freies Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft.

Welche Funktion hat die OGAW-Richtlinie?

Die Richtlinie 2009/65/EG koordiniert das Fondsrecht innerhalb der Europäischen Union. Sie schafft keinen vollständig einheitlichen Gesetzestext für alle Mitgliedstaaten, verpflichtet diese aber, bestimmte Regeln in ihr nationales Recht zu übernehmen. In Österreich erfolgt das für OGAW vor allem durch das InvFG 2011.

Die Richtlinie regelt insbesondere:

  • welche Fonds als OGAW zugelassen werden können,
  • welche Aufgaben eine Verwaltungsgesellschaft hat,
  • welche Rolle die Depotbank übernimmt,
  • welche Veranlagungsgrenzen und Streuungsregeln gelten,
  • welche Informationen Anleger vor und während der Veranlagung erhalten müssen,
  • unter welchen Voraussetzungen ein OGAW grenzüberschreitend innerhalb des EWR vertrieben werden darf.

Wie ist die Rechtslage in Österreich ausgestaltet?

Das österreichische OGAW-Recht findet sich nicht in der Richtlinie allein, sondern in ihrem Zusammenspiel mit dem InvFG 2011 und einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften. Die FMA beschreibt ausdrücklich, dass das InvFG 2011 auf der Richtlinie 2009/65/EG beruht.

Für die Praxis besonders wichtig sind im InvFG 2011 unter anderem:

  • § 2 InvFG 2011 mit der gesetzlichen Einordnung des OGAW,
  • § 5 ff. InvFG 2011 zur Konzession und Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft,
  • § 40 InvFG 2011 zur Beauftragung einer einzigen Depotbank für einen OGAW,
  • § 46 und § 50 InvFG 2011 zur Struktur des Sondervermögens und zur Bewilligung,
  • § 67 ff. InvFG 2011 zu zulässigen Vermögenswerten und Veranlagungsgrenzen,
  • § 71 und § 77 InvFG 2011 zu Veranlagungen in andere OGAW oder OGA,
  • § 140 InvFG 2011 zum öffentlichen Vertrieb ausländischer EU-OGAW in Österreich.

Welche Schutzmechanismen gibt es für Anleger?

OGAW sind keine risikofreien Produkte. Das Recht verlangt aber ein System von Schutzmechanismen, das typische Fondsrisiken begrenzen soll.

Dazu gehören vor allem:

  • Risikostreuung: Das Fondsvermögen darf nicht unbeschränkt in einzelne Emittenten oder Positionen konzentriert werden.
  • Zulässige Vermögenswerte: Ein OGAW darf nur in jene Kategorien investieren, die das Gesetz erlaubt.
  • Depotbankkontrolle: Die Verwahrung und bestimmte Kontrollaufgaben liegen bei einer eigenen Depotbank.
  • Informationspflichten: Prospekt, Fondsbestimmungen sowie periodische Berichte müssen Anlegern zugänglich sein.
  • Aufsicht durch die FMA: Die FMA überwacht Verwaltungsgesellschaften und bestimmte Vertriebsfragen.

Gerade die Depotbank ist ein zentrales Element. Nach § 40 InvFG 2011 muss für einen OGAW eine einzige Depotbank bestellt werden. Diese Konstruktion dient der Trennung zwischen Verwaltung und Verwahrung und damit dem Schutz der Anteilinhaber.

Was bedeutet der EU-Pass für OGAW?

Ein wesentliches Merkmal des OGAW-Systems ist der grenzüberschreitende Vertrieb. Ein OGAW, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch in anderen Mitgliedstaaten öffentlich vertrieben werden. In Österreich regelt § 140 InvFG 2011 den öffentlichen Vertrieb von EU-OGAW.

Das bedeutet nicht, dass jeder Fonds ohne weiteres überall angeboten werden darf. Erforderlich sind die gesetzlich vorgesehenen Anzeigen und Unterlagen. Die FMA stellt dafür eigene Informationen zum Notifikationsverfahren bereit.

Warum ist die Richtlinie für Österreich praktisch relevant?

Die OGAW-Richtlinie ist für Österreich deshalb zentral, weil sie den rechtlichen Rahmen für den klassischen Wertpapierfonds vorgibt. Wer in Österreich Anteile an einem OGAW erwirbt oder einen solchen Fonds verwaltet oder vertreibt, bewegt sich in einem stark unionsrechtlich geprägten Rechtsgebiet. Maßgeblich ist aber stets die österreichische Umsetzung, also vor allem das InvFG 2011 samt den dazugehörigen unionsrechtlichen Vorgaben.

Für Anleger ist vor allem wichtig: Die Bezeichnung OGAW steht nicht bloß für einen Marketingbegriff, sondern für eine rechtlich definierte Fondsform mit klaren Anforderungen an Aufbau, Veranlagung, Verwahrung und Information.

Quellen

  • Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), EUR-Lex.
  • § 2 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), RIS.
  • § 40 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), RIS.
  • § 50 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), RIS.
  • § 71 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), RIS.
  • § 77 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), RIS.
  • § 140 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), RIS.
  • FMA Österreich, UCITS and investment fund management companies.
  • FMA Österreich, Notifikation (EU-Pass).
  • VÖIG – Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften (Hrsg.), Investmentfondsrecht. Materialienband, 5. Auflage, Linde Verlag 2023.
  • Bollenberger/Kellner (Hrsg.), InvFG – Investmentfondsgesetz. Kommentar, 1. Auflage, Linde Verlag 2016.
  • Leixner, Investmentfondsgesetz 2011, LexisNexis Österreich 2011.
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