Nebenintervention

Nebenintervention, oft auch Streithilfe genannt, bedeutet im österreichischen Zivilprozess den Beitritt einer dritten Person zu einem bereits anhängigen Verfahren, um eine der Parteien zu unterstützen. Die beitretende Person wird Nebenintervenient genannt. Sie wird durch den Beitritt nicht selbst Hauptpartei des Verfahrens, beteiligt sich aber am Prozess, weil sie ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat.

Wann ist eine Nebenintervention möglich?

Die Grundlage findet sich in § 17 ZPO. Danach kann jemand einer Partei beitreten, wenn diese Person ein rechtliches Interesse daran hat, dass genau diese Partei den Prozess gewinnt.

Ein bloß wirtschaftliches oder bloß tatsächliches Interesse reicht dafür nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist ein Bezug zur eigenen rechtlichen Stellung des Dritten. Typische Fälle sind Konstellationen, in denen das Prozessergebnis für spätere Ansprüche zwischen dem Dritten und einer Partei Bedeutung haben kann, etwa bei Regressfragen oder Haftungsketten.

Daneben gibt es Fälle, in denen ein Gesetz die Nebenintervention ausdrücklich zulässt. Auch dann ist ein Beitritt möglich.

Wie erfolgt der Beitritt?

Die Nebenintervention erfolgt nach § 18 Abs. 1 ZPO durch einen Schriftsatz, der beiden Parteien zugestellt wird. Dieser Beitritt ist in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich. Der Nebenintervenient muss darin konkret angeben, worin sein rechtliches Interesse am Sieg der unterstützten Partei besteht.

Bestreitet eine Partei die Zulässigkeit des Beitritts, entscheidet das Gericht darüber mit Beschluss. Darüber ist nach § 18 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durchzuführen. Das Hauptverfahren läuft aber grundsätzlich weiter. Solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist, muss der Intervenient zum Verfahren beigezogen werden; seine Prozesshandlungen dürfen nicht einfach ausgeblendet werden.

Welche Rechte hat der Nebenintervenient?

Nach § 19 Abs. 1 ZPO muss der Nebenintervenient den Prozess in dem Stadium übernehmen, in dem er sich beim Beitritt gerade befindet. Er kann also nicht verlangen, dass bereits gesetzte Prozessschritte wiederholt werden.

Der Nebenintervenient darf die unterstützte Partei mit typischen Prozesshandlungen fördern. Er kann insbesondere:

  • Vorbringen erstatten,
  • Einwendungen aufgreifen,
  • Beweise anbieten,
  • an Verhandlungen teilnehmen und
  • sonstige Prozesshandlungen setzen, soweit sie der Unterstützung der Hauptpartei dienen.

Seine Handlungen wirken allerdings nur, soweit sie nicht den Prozesshandlungen der Hauptpartei widersprechen. Der Nebenintervenient darf daher nicht gegen den erkennbaren Willen jener Partei handeln, der er beigetreten ist.

Wichtig ist auch: Die Nebenintervention macht den Dritten nicht automatisch zur Partei. Über den Streitgegenstand selbst kann daher weiterhin nur die Hauptpartei verfügen. Ein Nebenintervenient kann also etwa nicht selbst die Klage zurücknehmen, ein Anerkenntnis abgeben oder einen Vergleich über den Streitgegenstand abschließen.

Abgrenzung zur streitgenössischen Nebenintervention

In manchen Fällen reicht die Wirkung des Urteils über das Verhältnis der Hauptparteien hinaus. Nach § 20 ZPO kommt dem Intervenienten dann die Stellung eines Streitgenossen zu, wenn das Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift auch für sein Rechtsverhältnis zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist.

Dann spricht man von einer streitgenössischen Nebenintervention. Sie geht über die gewöhnliche Streithilfe hinaus, weil der Intervenient prozessual näher an die Stellung einer Partei heranrückt. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt aber immer von der konkreten Rechtslage des Einzelfalls ab.

Welche Wirkung hat die Nebenintervention?

Die Nebenintervention dient vor allem dazu, einer Partei fachlich und prozessual den Rücken zu stärken. Praktisch wichtig ist sie oft dann, wenn der Ausgang des Verfahrens spätere Ersatz- oder Gewährleistungsansprüche beeinflussen kann.

Häufig steht die Nebenintervention in Zusammenhang mit einer Streitverkündung nach § 21 ZPO. Dabei verständigt eine Partei einen Dritten von dem anhängigen Prozess. Die Streitverkündung führt nicht automatisch zum Beitritt, sie kann aber den Anstoß dafür geben. Der Dritte kann dann entscheiden, ob er als Nebenintervenient beitritt.

Der Beitritt selbst ändert nichts daran, dass der Prozess grundsätzlich zwischen den Hauptparteien geführt wird. Der Nebenintervenient unterstützt, ersetzt aber die Hauptpartei nicht. Nur mit Einwilligung beider Prozessparteien kann er nach § 19 Abs. 2 ZPO an die Stelle der unterstützten Partei in den Prozess eintreten.

Warum ist die Nebenintervention in der Praxis wichtig?

Die Nebenintervention verhindert, dass eine Person, deren eigene Rechtsposition mittelbar betroffen ist, bloß zusehen muss. Sie ermöglicht es, schon im laufenden Verfahren Einfluss auf Tatsachenvorbringen, Beweisanträge und rechtliche Argumente zu nehmen.

Gerade in komplexeren Zivilprozessen kann das erheblich sein, etwa wenn Versicherer, Haftpflichtige, Vertragspartner oder sonst regressgefährdete Personen ein Interesse daran haben, dass eine bestimmte Partei obsiegt. Ob eine Nebenintervention im Einzelfall zulässig und sinnvoll ist, hängt aber immer davon ab, ob ein ausreichend konkretes rechtliches Interesse besteht.

Quellen

  • §§ 17 bis 21 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • Buchegger/Markowetz, Grundriss des Zivilprozessrechts. Streitiges Erkenntnisverfahren, 2. Auflage, Verlag Österreich 2019.
  • Pick/Jenny/Prisching/Rastegar (Hrsg.), Zivilprozess in Frage und Antwort, 1. Auflage, Linde Verlag 2025.
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