Von einer Nachbürgschaft spricht man bei einer Bürgschaft, bei der sich der Nachbürge für einen Bürgen verbürgt und im Falle der Inanspruchnahme einen Ausgleich gegenüber dem Bürgen hat, und nicht gegen den Hauptschuldner wie bei der Rückbürgschaft.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/nachbuergschaft.php 24.10.2014