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Materielle Rechtskraft

Mit materieller Rechtskraft wird die Wirkung der Rechtskraft bezeichnet, die verhindert, dass der Inhalt eines formell rechtskräftigen Urteils Gegenstand eines neuen Verfahrens werden kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein einmal errungener Sieg formell rechtskräftiges Urteil wieder in Frage gestellt und damit wertlos wird prozesshindernde Wirkung. Die materielle Rechtskraft beruht auf der formellen Rechtskraft ist aber nicht zwangsläufige Folge.

Urteilswirkung

  1. Maßgeblichkeit der Entscheidung
    1. Wiederholung des Rechtsstreits ausgeschlossen
    2. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden
  2. Zwecke der materiellen Rechtskraft
  3. hM: prozessuale Rechtskrafttheorie
  1. Einmaligkeitswirkung – Ne bis in idem
    1. in derselben Hauptfrage darf
    2. zwischen denselben Parteien
    3. nicht noch einmal entschieden werden
  • Wahrnehmung der materiellen Rechtskraft
    • Prozesshindernis für zweites Verfahren
    • in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen
    • Missachtung: Nichtigkeitsgrund
    • nach Rechtskraft: Wiederaufnahmsklagegrund → § 530 Abs 1 Z 6 ZPO
  1. Bindungswirkung
    1. rechtskräftige Entscheidung bildet Vorfrage in anderem Prozess (= präjudiziell)
    2. Gericht ist an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage bei Lösung der eigenen Hauptfrage gebunden
    3. Vorfrage ist der Entscheidung ungeprüft zugrunde legen

Grenzen der materiellen Rechtskraft

  1. Subjektive Grenzen:
    1. nur zwischen den Parteien – Art 6 EMRK (!)
    2. zT Rechtskrafterstreckung (zB § 198 AktG, § 42 GmbHG, § 112 IO, § 28 KHVG, Rechtsgestaltungsurteile, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge)
  2. Objektive Grenzen:
    1. § 411 ZPO – zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
    2. Spruch, uU relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe
    3. Negation und begriffliches Gegenteil
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