Mängelrüge

Die Mängelrüge ist eine besondere Regel des österreichischen Unternehmensrechts. Sie gilt bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften. Der Käufer muss die Ware nach der Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb angemessener Frist rügen. Zeigt sich ein Mangel erst später, muss auch dieser nach seiner Entdeckung innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.

Voraussetzungen

  • Unternehmergeschäft auf beiden Seiten Die Regel gilt nur, wenn das Geschäft für beide Vertragspartner zum Unternehmen gehört.
  • Untersuchung der Ware Der Käufer muss die Ware so prüfen, wie es nach Art der Ware und nach ordentlichem Geschäftsgang zu erwarten ist.
  • Rechtzeitige Rüge Die Rüge ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Offene und versteckte Mängel

Offene Mängel sind Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind. Sie müssen nach der Ablieferung rasch gerügt werden. Versteckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Eine starre Frist nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

Rechtsfolgen

Wird die Mängelrüge unterlassen oder verspätet erhoben, kann der Käufer die Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und auf Irrtumsanfechtung wegen der Mangelfreiheit grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Die Ware gilt dann als genehmigt.

Wichtige Ausnahme

Der Verkäufer kann sich auf den Verlust dieser Rechte nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.

Praxis Hinweis

Die Mängelrüge sollte den Mangel möglichst konkret bezeichnen und nachweisbar abgesendet werden. Nach dem Gesetz genügt zwar die rechtzeitige Absendung, auch wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht. Aus Beweisgründen ist eine dokumentierte Übermittlung dennoch ratsam.

Quellen

Fachbücher und Kommentare

  • Torggler Ulrich Hrsg UGB Kommentar 3. Auflage, Linde, 2019
  • Artmann Jörn, Rüffler Friedrich Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht 2. Auflage, Facultas, 2024
  • Zib Doralt Hrsg UGB Kommentar MANZ, laufende Lieferung
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