Die Norm des § 196 ZPO verpflichtet Parteien in einem Verfahren, die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung regelnden Vorschrift ehestens zu rügen.
Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. Geht das in einem Beweisbeschluss genannte Beweisthema über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, sodass dadurch Beweisaufnahme zu nicht entscheidungswesentlichen Themen erfolgen würde, betrifft auch dies die Sammlung des Prozessstoffes.
Die Rügepflicht des § 196 ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen.