Lex loci laboris

Der Begriff lex loci laboris bedeutet das Recht des Arbeitsortes. Im österreichischen internationalen Privatrecht ist damit gemeint, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen grundsätzlich jenes Recht maßgeblich ist, das am gewöhnlichen Arbeitsort gilt. Für Österreich richtet sich diese Frage heute in erster Linie nach Art 8 der Rom I Verordnung.

Grundsatz

Fehlt eine wirksame Rechtswahl, unterliegt ein Arbeitsvertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Ein bloß vorübergehender Arbeitseinsatz in einem anderen Staat ändert diesen gewöhnlichen Arbeitsort nicht. Kann ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht festgestellt werden, ist das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Besteht eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, kann ausnahmsweise dessen Recht anzuwenden sein.

Rechtswahl

Die Parteien können zwar ein anderes Recht wählen. Diese Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer aber nicht den Schutz entziehen, den ihm jene zwingenden Bestimmungen gewähren würden, die ohne Rechtswahl anzuwenden wären. Die Rechtswahl ist daher im Arbeitsrecht nur eingeschränkt wirksam.

Entsendung nach Österreich

Wird ein Arbeitnehmer nur vorübergehend nach Österreich entsandt, bleibt auf den Arbeitsvertrag oft weiterhin ausländisches Recht anwendbar. Unabhängig davon greifen aber in Österreich bestimmte zwingende Mindestarbeitsbedingungen. Diese ergeben sich vor allem aus dem Lohn und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz. Dazu gehören insbesondere Mindestentgelt und weitere gesetzlich geschützte Arbeitsbedingungen für die Dauer der Entsendung.

Abgrenzung

Die lex loci laboris betrifft das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht. Davon zu unterscheiden sind Fragen des Sozialversicherungsrechts oder des Steuerrechts. Diese folgen eigenen unionsrechtlichen und nationalen Regeln. Für eine konkrete Einzelfallbeurteilung müssen diese Bereiche getrennt geprüft werden.

Quellen

  • Rom I Verordnung, insbesondere Art 8 über Arbeitsverträge.
  • Entsenderichtlinie 96/71/EG und Änderungsrichtlinie 2018/957.
  • Lohn und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz, insbesondere §§ 3 und 4.

Fachbücher und Kommentare

  • Laimer Thomas Hrsg IPR Praxiskommentar, MANZ, 2024.
  • Neumayr Matthias, Reissner Gert Peter Hrsg Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, MANZ, 2025.
  • Klauser Peter, Kodek Georg E Hrsg ABGB ON, MANZ, laufende Aktualisierung, mit Verweisen zum internationalen Privatrecht und Arbeitsrecht.
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