Leerkassettenvergütung ist die ältere Bezeichnung für die heute im Gesetz geregelte Speichermedienvergütung. Gemeint ist eine gesetzliche Vergütung für Speichermedien, die typischerweise dafür geeignet sind, rechtmäßig angefertigte Privatkopien urheberrechtlich geschützter Inhalte zu speichern. Sie soll Urheberinnen und Urheber sowie andere Berechtigte dafür entschädigen, dass Privatkopien unter den Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes zulässig sein können.
Was ist die Speichermedienvergütung?
Die Grundlage steht in § 42b UrhG. Danach besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn von Werken ihrer Art nach zu erwarten ist, dass sie zum eigenen oder privaten Gebrauch auf Speichermedien vervielfältigt werden, und wenn geeignete Speichermedien im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen.
Der gesetzliche Begriff lautet also nicht mehr Leerkassettenvergütung, sondern Speichermedienvergütung. Der ältere Ausdruck wird im Alltag aber weiterhin oft verwendet. Inhaltlich geht es nicht nur um klassische leere Kassetten oder CDs, sondern um Speichermedien ganz allgemein, soweit sie für solche Vervielfältigungen geeignet sind.
Wofür wird diese Vergütung eingehoben?
Die Speichermedienvergütung hängt mit der Privatkopie zusammen. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in bestimmten Grenzen Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch. Diese Erlaubnis bedeutet aber nicht, dass die Rechteinhaber leer ausgehen. Statt jede einzelne Privatkopie zu verrechnen, sieht das Gesetz eine pauschalierte Vergütung über geeignete Speichermedien vor.
Wichtig ist dabei: Die Vergütung ist keine Strafe und auch kein Entgelt dafür, beliebige Kopien herstellen zu dürfen. Sie ist ein gesetzlicher Ausgleich im Zusammenhang mit zulässigen Vervielfältigungen zum privaten oder eigenen Gebrauch nach § 42 UrhG.
Wer muss zahlen?
Vergütungspflichtig ist nach § 42b UrhG nicht die einzelne Konsumentin oder der einzelne Konsument unmittelbar. Zahlungspflichtig ist vielmehr grundsätzlich jene Person oder jenes Unternehmen, das die Speichermedien im Inland gewerbsmäßig als erstes in Verkehr bringt. Das wird in der Praxis häufig der Hersteller, Importeur oder ein vergleichbarer Erstinverkehrbringer sein.
Wirtschaftlich kann sich die Vergütung im Endpreis eines Produkts niederschlagen. Rechtlich bleibt aber zu unterscheiden: Schuldner der gesetzlichen Vergütung ist nicht automatisch der Endkunde, sondern der im Gesetz genannte Erstinverkehrbringer.
Welche Medien sind erfasst?
Das Gesetz arbeitet bewusst weit mit dem Begriff Speichermedien jeder Art. Entscheidend ist nicht die historische Bezeichnung eines Datenträgers, sondern ob das Medium für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet ist. Deshalb lässt sich die Frage, welche konkreten Produkte im Einzelfall erfasst sind, nicht sinnvoll nur mit einer technischen Liste beantworten.
Für die Praxis wichtig ist: Die konkrete Einhebung und Höhe werden nicht einfach frei festgesetzt, sondern bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Das Urheberrechtsgesetz enthält in § 42b Vorgaben zur Angemessenheit, zu Höchstgrenzen und zu Fällen, in denen eine Rückzahlung oder Befreiung in Betracht kommt. Außerdem sieht das Verwertungsgesellschaftengesetz einen Beirat für Geräte- und Speichermedienvergütung vor, der den Markt beobachtet und die Neuverhandlung von Gesamtverträgen erleichtern soll.
Wer hebt die Vergütung ein und wie wird sie verteilt?
Solche Vergütungsansprüche werden in Österreich typischerweise von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Diese dürfen Rechte und gesetzliche Vergütungsansprüche nur im Rahmen ihrer Wahrnehmungsgenehmigung geltend machen. Für die Einhebung und Verteilung gelten die Regeln des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016.
Die Verwertungsgesellschaften müssen Einnahmen aus Rechten einziehen, verwalten und nach festgelegten Verteilungsregeln ausschütten. Diese Regeln müssen nachvollziehbar sein. Das gilt auch für Abzüge und für Zuwendungen aus sozialen und kulturellen Einrichtungen. Das Gesetz verlangt insoweit Transparenz, insbesondere in den Verteilungsregeln und im jährlichen Transparenzbericht.
Ein Teil der Mittel kann daher nicht nur an individuell Berechtigte ausgeschüttet werden, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben und den genehmigten Regeln auch sozialen oder kulturellen Einrichtungen zugutekommen. Das erklärt, warum die Speichermedienvergütung nicht bloß ein technisches Inkasso-Thema ist, sondern Teil des Systems kollektiver Rechtewahrnehmung in Österreich.
Gibt es Rückzahlungsansprüche?
Ja. § 42b UrhG sieht bestimmte Konstellationen vor, in denen eine bereits gezahlte Speichermedienvergütung zurückverlangt werden kann, etwa wenn Speichermedien vor der Veräußerung an Letztverbraucher exportiert werden oder wenn sie für Nutzungen bestimmt sind, die den Vergütungszweck nicht tragen. Die Voraussetzungen sind allerdings gesetzlich geregelt und im Einzelfall genau zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass der Rückzahlungsanspruch des Exporteurs nach § 42b Abs. 6 UrhG voraussetzt, dass die Vergütung zuvor an die Verwertungsgesellschaft gezahlt wurde. Ohne vorherige Zahlung besteht daher kein solcher Rückzahlungsanspruch.
Warum ist der alte Begriff noch gebräuchlich?
Der Ausdruck Leerkassettenvergütung stammt aus einer Zeit, in der vor allem analoge Leerträger im Vordergrund standen. Heute ist der gesetzliche Begriff Speichermedienvergütung treffender, weil er technisch weiter gefasst ist. Wer im österreichischen Recht nach der aktuellen Rechtslage sucht, sollte daher vor allem unter diesem Begriff nachsehen.
Quellen
- § 42 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 42b Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 33 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016), RIS.
- § 39 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016), RIS.
- § 44 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016), RIS.
- OGH 21.10.2021, 4 Ob 160/21i, RIS-Justiz.
- Handig/Hofmarcher/Kucsko (Hrsg.), urheber.recht, 3. Auflage, MANZ Verlag, 2023.
- Kucsko, Musik-Urheberrecht, Verlag Österreich, überarbeitete Auflage, 2022.





