Das Mediengesetz geht von einem sehr weiten Medienbegriff aus. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 versteht man unter einem Medium “jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung“.
Folgende Elemente sind daher wesentlich und müssen kumulativ (alle zusammen) vorliegen:
- Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen
- Gedanklicher Inhalt
- Transport durch Wort, Schrift, Ton oder Bild
- an größeren Personenkreis gerichtet
- Verbreitung im Weg der Massenherstellung oder Massenverbreitung
Der größere Personenkreis ist zahlenmäßig nicht bestimmt, es wird aber in den erläuternden Bemerkungen ausdrücklich die bisher in der Judikatur geltende Untergrenze erwähnt. Diese Grenze wurde von den Gerichten im Laufe der Zeit immer niedriger angesetzt. Ging man ursprünglich von 50 Empfängern aus, wurden vom OLG Wien auch 10 (zehn) Exemplare bereits als ausreichend dafür angesehen, dass man von einer Verbreitung an einen “größeren Personenkreis” sprechen kann und damit ein Medium vorliegt (12.1.1998, 18 Bs 343/97, MR 1998/1, 9). Damit hat sich die Judikatur bereits sehr weit vom landläufigen Massenbegriff entfernt. Der Gesetzgeber hat es leider verabsäumt, hier im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige Grenze festzulegen.