Medium

Das Mediengesetz geht von einem sehr weiten Medienbegriff aus. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 versteht man unter einem Mediumjedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung“.

Folgende Elemente sind daher wesentlich und müssen kumulativ (alle zusammen) vorliegen:

  1. Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen
  2. Gedanklicher Inhalt
  3. Transport durch Wort, Schrift, Ton oder Bild
  4. an größeren Personenkreis gerichtet
  5. Verbreitung im Weg der Massenherstellung oder Massenverbreitung

Der größere Personenkreis ist zahlenmäßig nicht bestimmt, es wird aber  in den erläuternden Bemerkungen ausdrücklich die bisher in der Judikatur geltende Untergrenze erwähnt. Diese Grenze wurde von den Gerichten im Laufe der Zeit immer niedriger angesetzt. Ging man ursprünglich von 50 Empfängern aus, wurden vom OLG Wien auch 10 (zehn) Exemplare bereits als ausreichend dafür angesehen, dass man von einer Verbreitung an einen “größeren Personenkreis” sprechen kann und damit ein Medium vorliegt (12.1.1998, 18 Bs 343/97, MR 1998/1, 9). Damit hat sich die Judikatur bereits sehr weit vom landläufigen Massenbegriff entfernt. Der Gesetzgeber hat es leider verabsäumt, hier im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige Grenze festzulegen.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

EMPFEHLUNG

paul-kessler

Videos

RechtEasy Podcast

Benötigen Sie einen Anwalt / eine Anwältin?

1

Unverbindliche Anfrage stellen

2

Wir leiten diese an einen Experten weiter

3

Der Anwalt nimmt direkt mit Ihnen Kontakt auf

Wir werden in unserem Netzwerk nach den richtigen Experten für Ihre Rechtsfrage suchen. Ob und wie viel Geld die Bearbeitung Ihrer Anfrage kostet, wird er oder Sie Ihnen direkt vor Ihrer Beauftragung mitteilen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach, indem Sie hier auf den folgenden Button klicken.

Filter

Filter Search Results