Das Kontaktrecht hieß vor der Änderung durch das KindNamRÄG 2013 „Besuchsrecht“. Nach § 138 Z 9 ABGB sind verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen wichtige Kriterien des Kindeswohls. Seit dem KindNamRÄG 2013 ist es die Pflicht eines jeden Elternteiles eine persönliche Beziehung einschließlich persönlicher Kontakte zu pflegen (§ 186 ABGB).
Persönliche Kontakte zwischen Eltern und Kind sollen die Eltern grundsätzlich einvernehmlich regeln. Sollte das nicht gelingen, so kann das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise regeln und Pflichten festlegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen. (§ 187 ABGB)
Die persönlichen Kontakte sind durch das Gericht nötigenfalls einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht das Wohlverhaltensgebot nach § 159 ABGB einhält.
Das Wohlverhaltensgebot besagt, dass alles zu unterlassen ist, was nicht im Sinne des Kindeswohls wäre und ebenso Handlungen zu unterlassen sind, die das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen Rechte und Pflichten zum Kind zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
Das Kontaktrecht gilt ebenso zwischen Enkeln und ihren Großeltern. Auch in dieser Beziehung ist auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Zudem sind die persönlichen Kontakte zwischen Großeltern und Kindern soweit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern bzw. eines Elternteiles oder deren Beziehung zu dem Kind gestört werden würde (§ 188 Abs 1 ABGB).
Sollte ein persönlicher Kontakt zwischen minderjährigem Kind und einem hiezu bereiten Dritten dem Kindeswohl entsprechen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteiles oder eines Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Solche Verfügungen hat es auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder von Amts wegen zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 188 Abs 2 ABGB).
Inwiefern ein Kontakt zum jeweiligen Elternteil oder eines Großelternteiles bzw. eines Dritten im Sinne Wohles des mj. Kindes liegt, entscheidet das Gericht auf Basis eines Sachverständigengutachtens und/oder auf Basis der fachlichen Empfehlungen der Familiengerichtshilfe bzw. einer Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers.





