Ein Kommissionär ist nach österreichischem Unternehmensrecht jemand, der für Rechnung eines anderen, aber im eigenen Namen Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft. Der Auftraggeber heißt Kommittent. Geregelt ist das Kommissionsgeschäft im Unternehmensgesetzbuch. Typisch ist also: Nach außen schließt der Kommissionär das Geschäft selbst ab, wirtschaftlich betrifft es aber den Kommittenten.
Was den Kommissionär auszeichnet
Das Kommissionsgeschäft ist eine Form der mittelbaren Stellvertretung. Der Kommissionär handelt nicht als bloßer Bote und auch nicht im fremden Namen. Vertragspartner des Dritten wird vielmehr der Kommissionär selbst. Gerade das unterscheidet ihn etwa vom direkten Vertreter.
Ein Kommissionsgeschäft kann als Einkaufskommission oder als Verkaufskommission ausgestaltet sein:
- Bei der Einkaufskommission kauft der Kommissionär für den Kommittenten ein.
- Bei der Verkaufskommission verkauft der Kommissionär Sachen oder Wertpapiere für den Kommittenten.
Die gesetzlichen Regeln gelten nicht nur für den klassischen Warenhandel. § 383 UGB erfasst auch andere Geschäfte, insbesondere Werklieferungen, wenn ein Unternehmer sie für Rechnung eines anderen im eigenen Namen abschließt.
Pflichten des Kommissionärs
Der Kommissionär muss das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers ausführen. Dabei hat er die Interessen des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Wesentlich sind vor allem diese Pflichten:
- Weisungsgebundenheit: Hält sich der Kommissionär nicht an die Weisungen, kann er schadenersatzpflichtig werden. Der Kommittent muss das Geschäft dann nicht für seine Rechnung gelten lassen.
- Informationspflicht: Der Kommissionär muss die erforderlichen Nachrichten geben und die Ausführung der Kommission unverzüglich anzeigen.
- Rechenschaftspflicht: Er muss über das Geschäft Rechenschaft ablegen.
- Herausgabepflicht: Alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, muss er an den Kommittenten herausgeben.
Von Weisungen darf der Kommissionär nur abweichen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass der Kommittent die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen würde. Wenn Zeit bleibt, muss er vorher nachfragen; nur bei Gefahr im Verzug darf er ohne weiteres handeln.
Preisvorgaben und Folgen von Abweichungen
Praktisch wichtig sind Preisgrenzen. Verkauft der Kommissionär unter dem vorgegebenen Preis oder überschreitet er beim Einkauf den gesetzten Preis, kann der Kommittent das Geschäft zurückweisen. Das muss allerdings unverzüglich nach der Ausführungsanzeige erklärt werden. Schweigt der Kommittent, gilt die Preisabweichung grundsätzlich als genehmigt.
Bietet der Kommissionär gleichzeitig an, den Preisunterschied auszugleichen, kann der Kommittent das Geschäft nicht allein wegen dieser Preisabweichung zurückweisen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch bleibt aber möglich, wenn ein größerer Schaden entstanden ist.
Ansprüche des Kommissionärs
Der Kommissionär arbeitet regelmäßig gegen Provision. Die Provision kann er verlangen, wenn das Geschäft ausgeführt worden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auch dann, wenn das Geschäft nicht zur Ausführung kommt, etwa wenn dies in der Person des Kommittenten liegt.
Dazu kommt der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Das betrifft etwa Auslagen, Vorschüsse oder notwendige Kosten der Durchführung. Auch eine Vergütung für die Benutzung eigener Lagerräume oder Beförderungsmittel kann darunterfallen, wenn sie für die Ausführung erforderlich war.
Besonders abgesichert ist der Kommissionär durch ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut, solange er es im Besitz hat oder darüber verfügen kann. Dieses Pfandrecht sichert insbesondere Provision, Kosten, Vorschüsse und bestimmte weitere Forderungen aus dem Kommissionsverhältnis.
Rechtsstellung gegenüber Dritten
Weil der Kommissionär im eigenen Namen handelt, entstehen die Rechte und Pflichten aus dem Ausführungsgeschäft zunächst zwischen ihm und dem Dritten. Der Kommittent wird also nicht automatisch unmittelbarer Vertragspartner des Dritten.
Im Innenverhältnis muss der Kommissionär dem Kommittenten aber das wirtschaftliche Ergebnis verschaffen. Je nach Fall bedeutet das etwa:
- bei der Einkaufskommission die Übertragung der erworbenen Ware oder des entsprechenden Anspruchs,
- bei der Verkaufskommission die Herausgabe des Erlöses oder die Abtretung der Forderung gegen den Käufer.
Nennt der Kommissionär dem Kommittenten nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige den Dritten, mit dem er abgeschlossen hat, haftet er dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts. Diese Pflicht zur Namhaftmachung ist daher rechtlich sehr bedeutsam.
Selbsteintritt des Kommissionärs
In bestimmten Fällen darf der Kommissionär das Geschäft selbst ausführen, also selbst als Käufer oder Verkäufer auftreten. Das nennt man Selbsteintritt. Zulässig ist das bei Waren mit Börsen- oder Marktpreis sowie bei Wertpapieren mit amtlich festgestelltem Börsen- oder Marktpreis, sofern der Kommittent nichts anderes bestimmt hat.
Auch beim Selbsteintritt ist der Kommissionär an klare Schutzregeln gebunden. Er darf dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den gesetzlich maßgeblichen Preis verrechnen. Konnte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt einen günstigeren Preis erzielen, muss er diesen günstigeren Preis zugunsten des Kommittenten ansetzen. Für diese Fälle sieht das UGB eigene Schutzvorschriften vor, von denen teilweise nicht zum Nachteil des Kommittenten abgewichen werden darf.
Quellen
- §§ 383 bis 405 Unternehmensgesetzbuch (UGB), insbesondere § 383, § 384, § 385, § 386, § 396, § 397, § 400, § 401 und § 402, RIS.
- Eveline Artmann (Hrsg.), UGB, Band 1: Unternehmensgesetzbuch mit Firmenbuchgesetz, AÖSp, SVS, RVS und CMR, 3. Auflage, Verlag Österreich 2019.
- Wiener Kommentar zum UGB, 4. Auflage, LexisNexis Österreich, Band I mit Kommentierungen unter anderem zu §§ 343-460 UGB.





