Kollegialorgan

Ein Kollegialorgan ist ein Organ, dem mehrere Personen als Organwalter zugeordnet sind. Die dem Organ übertragenen Aufgaben werden nicht von einer einzelnen Person, sondern gemeinsam wahrgenommen. Die Willensbildung erfolgt daher durch Beratung und Beschlussfassung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regeln oder nach einer Geschäftsordnung.

Allgemeines

Kollegialorgane gibt es sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht. Im Privatrecht sind typische Beispiele der Vorstand oder der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Im öffentlichen Recht zählen etwa die Bundesregierung, die Landesregierung oder der Gemeinderat dazu.

Willensbildung

Ein Kollegialorgan handelt grundsätzlich durch Beschluss. Dafür braucht es in der Regel eine ordnungsgemäße Einberufung, Beschlussfähigkeit und die erforderliche Mehrheit. Welche Mehrheit notwendig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz, aus der Satzung oder aus der Geschäftsordnung. Häufig genügt die einfache Mehrheit, manchmal ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.

Abgrenzung zum Einzelorgan

Das Gegenstück zum Kollegialorgan ist das Einzelorgan. Dort ist nur eine Person zur Organhandlung berufen. Ob ein Organ als Kollegialorgan oder als Einzelorgan ausgestaltet ist, hat praktische Bedeutung für die Vertretung nach außen, für die interne Zuständigkeit und für die Verantwortung der Organmitglieder.

Kollegialorgane im öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht kann ein Kollegialorgan als Behörde oder als sonstiges staatliches Organ eingerichtet sein. Für die Tätigkeit solcher Organe sind neben den sachlich zuständigen Materiengesetzen auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben maßgeblich. In der Verwaltung spielt dabei insbesondere Art 20 Bundes Verfassungsgesetz eine wichtige Rolle.

Quellen

Fachbücher und Kommentare

  • Mayer Heinz, Kucsko Stadlmayer Gabriele, Stöger Karl, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 14. Auflage, MANZ, 2023
  • Artmann Eveline, Rüffler Friedrich, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, MANZ, 2024
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