Gewinnrücklage

Gewinnrücklagen sind Teile des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft, die aus bereits erwirtschafteten und nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet werden. Es geht also um Gewinne, die im Unternehmen bleiben, statt an Gesellschafter oder Aktionäre ausbezahlt zu werden. Im Jahresabschluss erscheinen sie auf der Passivseite unter dem Eigenkapital.

Das Unternehmensgesetzbuch regelt den Begriff ausdrücklich: Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im laufenden oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. Gewinnrücklagen stammen daher aus erwirtschaftetem Gewinn und nicht aus Einlagen der Gesellschafter. Gerade dieser Unterschied ist wichtig: Kapitalrücklagen beruhen auf Einlagen, Gewinnrücklagen auf einbehaltenen Gewinnen.

Wozu dienen Gewinnrücklagen?

Gewinnrücklagen stärken die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Sie verbessern damit die finanzielle Stabilität und können helfen, künftige Verluste aufzufangen oder Investitionen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Wirtschaftlich sind sie daher ein Instrument der Innenfinanzierung.

Für Gesellschafter bedeutet das zugleich: Was in die Gewinnrücklage eingestellt wird, steht nicht sofort zur Ausschüttung zur Verfügung. Die Rücklage verringert daher den Betrag, der als Gewinn verteilt werden kann.

Welche Arten von Gewinnrücklagen gibt es?

Im österreichischen Unternehmensrecht wird meist zwischen gesetzlicher Rücklage, satzungsmäßiger Rücklage und freien Rücklagen unterschieden.

  • Gesetzliche Rücklage: Sie ist gesetzlich vorgesehen. Bei Kapitalgesellschaften ist unter den Voraussetzungen des UGB ein Teil des Jahresüberschusses dieser Rücklage zuzuführen.
  • Satzungsmäßige Rücklage: Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Rücklagen vorsehen und näher regeln.
  • Freie Gewinnrücklagen: Das sind Rücklagen, die aufgrund einer unternehmensinternen Entscheidung aus Gewinn gebildet werden, soweit Gesetz und Satzung das zulassen.

Diese Einteilung ist vor allem für die Frage wichtig, ob und in welchem Umfang Beträge gebunden sind oder später wieder verwendet werden dürfen.

Die gesetzliche Rücklage

Nach § 229 Abs. 6 UGB ist in die gesetzliche Rücklage mindestens ein Zwanzigstel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Das entspricht 5 % dieses Betrags. Diese Pflicht besteht so lange, bis die gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten Teil des Nennkapitals oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil erreicht haben.

Die gesetzliche Rücklage gehört zu den gebundenen Rücklagen. Sie steht daher nicht beliebig für Ausschüttungen zur Verfügung. Ihre Funktion liegt darin, Kapitalgesellschaften ein Mindestmaß an finanzieller Substanz zu sichern.

In der Praxis ist die gesetzliche Rücklage vor allem bei der Bilanzierung von Kapitalgesellschaften relevant. Ob und in welchem Ausmaß eine Dotierung vorzunehmen ist, ergibt sich aus dem Jahresüberschuss, dem Verlustvortrag und dem bereits erreichten Stand der gebundenen Rücklagen.

Wie werden Gewinnrücklagen gebildet?

Gewinnrücklagen werden aus dem Jahresüberschuss gebildet. Bilanzrechtlich ist entscheidend, dass es sich um bereits erzielte Gewinne handelt, die nicht ausgeschüttet, sondern dem Eigenkapital zugewiesen werden. Die Zuweisung verändert daher nicht den erwirtschafteten Erfolg des Geschäftsjahres, sondern dessen Verwendung.

Das ist auch für das Verständnis des Jahresabschlusses wichtig: Die Gewinnrücklage ist kein Aufwand und mindert nicht den Jahresüberschuss selbst. Sie ist vielmehr eine Entscheidung darüber, was mit dem Gewinn geschieht.

Bei Aktiengesellschaften ist außerdem zu beachten, dass Aktionäre grundsätzlich nur Anspruch auf den Bilanzgewinn haben, soweit dieser nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Gewinnrücklagen beeinflussen daher unmittelbar, welcher Betrag überhaupt ausgeschüttet werden kann.

Verhältnis zur Ausschüttung

Je höher die Zuweisung zu Gewinnrücklagen, desto geringer ist in der Regel der ausschüttbare Gewinn. Das bedeutet aber nicht, dass jede Gewinnrücklage dauerhaft unantastbar wäre. Entscheidend ist, ob es sich um eine gebundene oder freie Rücklage handelt und welche gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grenzen bestehen.

Zusätzlich sind die allgemeinen Ausschüttungsschranken des UGB zu beachten. Eine Gesellschaft darf Gewinne nicht ohne Rücksicht auf den Schutz des gebundenen Eigenkapitals verteilen. Gerade bei Kapitalgesellschaften ist das Zusammenspiel von Bilanzgewinn, Rücklagen und Ausschüttungsschutz zentral.

Warum der Begriff oft missverstanden wird

Im Alltag wird die Gewinnrücklage manchmal bloß als „zur Seite gelegter Gewinn“ beschrieben. Das trifft den Kern, ist aber rechtlich zu ungenau. Maßgeblich ist nicht nur, dass Gewinn im Unternehmen verbleibt, sondern auch wie dieser Betrag im Jahresabschluss ausgewiesen und gesellschaftsrechtlich behandelt wird.

Ebenso sollte die Gewinnrücklage nicht mit Rückstellungen verwechselt werden. Rückstellungen betreffen ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Belastungen. Gewinnrücklagen sind dagegen Eigenkapital aus bereits erzielten Gewinnen.

Quellen

  • § 229 Unternehmensgesetzbuch (UGB), insbesondere Abs. 3 und Abs. 6, RIS.
  • § 235 Unternehmensgesetzbuch (UGB), RIS.
  • § 48 Aktiengesetz (AktG), RIS.
  • Ratka/Rauter (Hrsg.), Wiener Kommentar zum UGB II – Rechnungslegung, 3. Auflage, LexisNexis Österreich.
  • Jabornegg/Artmann (Hrsg.), UGB Unternehmensgesetzbuch, 3. Auflage, Linde Verlag.
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